Dass die Pumptracks als Freizeitanlage von der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Vorgabe als in der Wohnzone zulässige Nutzung von nicht überörtlicher Bedeutung eingestuft werden, ist nicht zu beanstanden und im Rahmen der Gemeindeautonomie als rechtlich vertretbar einzustufen. Dies auch unter Berücksichtigung der überzeugenden Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es sich vorliegend um einen typischen städtischen Platz handle, welcher verschiedene Nutzungen zulasse und ein solcher entsprechend nie nur Erschliessungs-, sondern auch Aufenthaltsfläche sei und als Treffpunkt diene.