Dies ist vorliegend, den Ausführungen der Beschwerdegegnerin folgend, die Wohnzone a und die Wohnzone a gemischt. Darin sind gemäss Art. 3 Abs. 3 der Vorschriften zum Nutzungszonen- und Bauklassenplan «im Rahmen der zulässigen Nichtwohnnutzung nicht störende, soziale und kulturelle Nutzungen gestattet. Ladengeschäfte und Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung sind nicht gestattet». Dass die Pumptracks als Freizeitanlage von der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Vorgabe als in der Wohnzone zulässige Nutzung von nicht überörtlicher Bedeutung eingestuft werden, ist nicht zu beanstanden und im Rahmen der Gemeindeautonomie als rechtlich vertretbar einzustufen.