zu, welche – soweit sie für einen anderen als für ihren spezifischen Zweck verwendet werden soll (was vorliegend auf den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Bauparzelle im Bereich K.________-Platzes zutrifft) – entweder Teil des Baugebiets oder Teil des Nichtbaugebiet bildet, je nach dem, welchem Gebiet eine solche Fläche zuzurechnen ist.9 Diese vorliegend betroffene Fläche ist gestützt auf die Lage klarerweise dem Baugebiet zuzuordnen. Die weisse Fläche ist sodann der Nutzungszone zuzurechnen, von der sie im Wesentlichen umgeben wird.10 Dies ist vorliegend, den Ausführungen der Beschwerdegegnerin folgend, die Wohnzone a und die Wohnzone a gemischt.