Die Beschwerdegegnerin ordnet die strittige Parzelle gestützt auf die erwähnten kommunalen Pläne der ÜO I.________ zu Recht der im Kommentar zum Baugesetz erwähnten «weissen Strassenfläche (inkl. öffentliche Plätze)» zu, welche – soweit sie für einen anderen als für ihren spezifischen Zweck verwendet werden soll (was vorliegend auf den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Bauparzelle im Bereich K.________-Platzes zutrifft) – entweder Teil des Baugebiets oder Teil des Nichtbaugebiet bildet, je nach dem, welchem Gebiet eine solche Fläche zuzurechnen ist.9 Diese vorliegend betroffene Fläche ist gestützt auf die Lage klarerweise dem Baugebiet zuzuordnen.