Dem Überbauungsplan lässt sich zudem entnehmen, dass sich die Bauparzelle im Bereich der Basiserschliessung befindet. Vorab kann festgehalten werden, dass diese Funktion (Basiserschliessung) durch das strittige Vorhaben nicht in Frage gestellt wird, sollen sich doch die geplanten Pumptracks auf der mit Mergelbelag versehenen Fläche des K.________-Platzes befinden und weder die auf der Parzelle vorhandene Erschliessungsstrasse mit Tramlinie noch die Trottoirs für den Fussverkehr betreffen. Die Beschwerdegegnerin ordnet die strittige Parzelle gestützt auf die erwähnten kommunalen Pläne der ÜO