Vielmehr befindet sich diese im Nutzungszonen- und Bauklassenplan – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort richtig ausführt – im Bereich der weissen Fläche, welche in der Legende als «Verkehrsfläche» bezeichnet ist. Dem Überbauungsplan lässt sich zudem entnehmen, dass sich die Bauparzelle im Bereich der Basiserschliessung befindet.