d) Die sowohl in der Baupublikation als auch im angefochtenen Entscheid gewählte Zonenumschreibung innerhalb der ÜO I.________ als Nutzungszone «Verkehrsanlagen» ist nicht ganz präzis. So ist die strittige Bauparzelle gemäss Nutzungszonen- und Bauklassenplan keiner konkreten, in den dazugehörigen Vorschriften zum Nutzungszonen- und Bauklassenplan näher umschrieben Nutzungszone zugewiesen. Vielmehr befindet sich diese im Nutzungszonen- und Bauklassenplan – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort richtig ausführt – im Bereich der weissen Fläche, welche in der Legende als «Verkehrsfläche» bezeichnet ist.