c) Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG7 setzt für die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Zur Ortsplanung gehören neben der baurechtlichen Grundordnung (Baureglement und Zonenplan) auch die Überbauungsordnungen, mit welchen die Gemeinden näher bestimmen, wie bestimmte Teile des Gemeindegebiets zu überbauen, zu gestalten, freizuhalten oder zu schützen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 BauG sowie Art. 88 Abs. 1 BauG). Die Gemeinden sind in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung frei (Art. 65 Abs. 1 BauG).