Der Pumptrack entspreche sodann nicht der typischen Sportanlage, sondern sei primär ein Spielgerät für Kinder und Jugendliche, könne aber auch von Erwachsenen genutzt werden. Als Spielplatz sei die Pumptrackanlage demnach sowohl in der Wohnzone a als auch in der Wohnzone gemischt a zonenkonform, zumal gemäss Art. 3 Abs. 3 der Vorschriften zum Nutzungszonen- und Bauklassenplan I.________ in allen Wohnzonen und Wohnzonen gemischt im Rahmen der zulässigen Nichtwohnutzungen nicht störende, soziale und kulturelle Nutzungen gestattet seien und es sich nicht um eine Freizeiteinrichtung von überörtlicher Bedeutung handle.