Darin sei die Parzelle der Basiserschliessung zugewiesen. Die weisse Fläche sei nach Lehre und Rechtsprechung der Nutzungszone zuzurechnen, von der sie im Wesentlichen umgeben werde. Die Bauparzelle sei im Wesentlichen umgeben von der Wohnzone a und der Wohnzone gemischt a und grenze zudem in untergeordnetem Ausmass an die Freifläche d (Schulanlage) und die Dienstleistungs- und Gewerbezone. Es handle sich somit um einen typischen städtischen Platz, der verschiedenen Zonen diene und verschiedene Nutzungen zulasse, wobei er grösstenteils der Wohnzone bzw. Wohnzone gemischt zuzuordnen sein dürfte.