Die Beschwerdegegnerin führt hierzu in ihrer Beschwerdeantwort aus, Verkehrsflächen müssten nicht ausschliesslich dem Verkehr vorbehalten bleiben, insbesondere dann nicht, wenn kein Bedarf hierfür bestehe. Vielmehr seien dort andere in der «domaine publique» zugelassene Platzaktivitäten ebenfalls zonenkonform: Die Parzelle sei im Nutzungszonenplan und Bauklassenplan als weisse Fläche und damit als «Verkehrsfläche» bzw. als städtischer Platz eingetragen. Dabei handle es sich nur um einen Hinweis, denn die rechtliche Festlegung des Erschliessungsnetzes sei Gegenstand von Überbauungsordnungen, hier der ÜO I.________. Darin sei die Parzelle der Basiserschliessung zugewiesen.