Entgegen der Ansicht der Vorinstanz beurteile sich die Zonenkonformität nicht anhand subjektiver Wahrnehmungen oder des gegenwärtigen Zustands der Fläche, sondern in Anwendung der massgebenden rechtlichen Bestimmungen. Bei der beabsichtigten Freizeitanlage handle es sich offenkundig nicht um eine (dem Verkehr dienende) Verkehrsanlage.