In der ÜO I.________ sei klar und ausdrücklich festgehalten, dass die Bauparzelle der Nutzungszone «Verkehrsanlage» zugewiesen sei. Im Nutzungszonenplan werde unter anderem explizit die ZöN «Freifläche a» als Grün- und Parkanlage bzw. Sportanlage ausgewiesen. Der Gesetzgeber habe damit klar festgelegt, in welchen Bereichen sich die Erstellung von Freizeitanlagen als zonenkonform erweisen würde. Die Zone «Verkehrsanlage» gehöre nicht dazu. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz beurteile sich die Zonenkonformität nicht anhand subjektiver Wahrnehmungen oder des gegenwärtigen Zustands der Fläche, sondern in Anwendung der massgebenden rechtlichen Bestimmungen.