b) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die geplanten Pumptracks nicht zonenkonform seien. Diese lägen innerhalb der ÜO I.________ in der Zone für «Verkehrsanlagen». Bei dieser Zone handle es sich um Flächen, welche dem Verkehr (und nicht der Freizeit) dienen würden. Beim projektierten Vorhaben handle es sich unbestrittenermassen um eine Freizeitanlage und nicht um eine Verkehrsanlage. Die vorinstanzliche Argumentation erweise sich als nicht stichhaltig bzw. als unbegründet. In der ÜO I.________ sei klar und ausdrücklich festgehalten, dass die Bauparzelle der Nutzungszone «Verkehrsanlage» zugewiesen sei.