Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid (S. 3 und S. 9) aus, das Bauvorhaben in der Zone Verkehrsanlagen der ÜO I.________ sei zonenkonform. Heute sei der zu beanspruchende Platz eine reine Fläche mit Mergelbelag – umrandet von Baumreihen – welcher subjektiv mehr oder weniger trist wahrgenommen werden könne. Der Platz selber diene heute (mit Ausnahme der Trottoirs) sicher keinem Verkehrszweck. Die Ausführung der Baupolizeibehörde Bern, wonach der Platz dem Zweck einer Parkanlage diene, sei nicht zu beanstanden. Beidseits der Flächen sei ausserdem nach wie vor jeweils ein Trottoir in den Planunterlagen ausdrücklich vorhanden.