Dass sie dabei auf die Beurteilung im Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik vom 10. September 2024 verweist, ohne dessen Inhalt zu wiederholen, ist durchaus üblich und legitim. Gestützt auf diese Ausführungen war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist somit ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entsprechend zu verneinen. 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen