Es mag zwar zutreffen, dass sich die Vorinstanz nicht mit den von der Beschwerdeführerin gerügten Differenzen zur Begutachtung derselben Gutachterin einer anderen Pumptrack-Anlage geäussert hat. Zu beurteilen ist jedoch einzig die vorliegend strittige Anlage und diesbezüglich begründet die Vorinstanz die Einhaltung der massgebenden lärmrechtlichen Vorgaben im angefochtenen Entscheid ausreichend. Dass sie dabei auf die Beurteilung im Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik vom 10. September 2024 verweist, ohne dessen Inhalt zu wiederholen, ist durchaus üblich und legitim.