Weiter begründet sie, wieso sie keinen Anlass sehe, vom Ergebnis des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Lärmgutachtens abzuweichen. So sei dieses von der Fachstelle überprüft worden und diese sei zum Schluss gekommen, dass das Lärmgutachten eine folgerichtige und sachgerechte Beurteilungsmethodik aufweise. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen seien angewendet worden und es werde dargelegt, dass die relevanten Richtwerte gemäss Vollzugshilfe Sportlärm eingehalten würden. Es mag zwar zutreffen, dass sich die Vorinstanz nicht mit den von der Beschwerdeführerin gerügten Differenzen zur Begutachtung derselben Gutachterin einer anderen Pumptrack-Anlage geäussert hat.