c) Die Vorinstanz hat sich auf den Seiten 6 bis 8 des angefochtenen Entscheids mit der lärmrechtlichen Beurteilung des strittigen Vorhabens befasst. Dabei hat sie zunächst die Grundlagen für die Beurteilung der Lärmimmissionen dargelegt. Mit Verweis auf den Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik vom 10. September 2024 führt sie sodann aus, dass sie deren im Rahmen der Vorsorge verlangten Auflagen als verhältnismässig erachte und begründet weiter, wieso gestützt auf das Vorsorgeprinzip keine Standortevaluation verlangt werden könne. Weiter begründet sie, wieso sie keinen Anlass sehe, vom Ergebnis des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Lärmgutachtens abzuweichen.