Die Beschwerdegegnerin ist in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025 der Ansicht, dass die Vorinstanz die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführerin sei es ohne Weiteres möglich gewesen, den Gesamtentscheid sachgerecht anzufechten. Im Übrigen könnte eine allfällige – hier ausdrücklich bestrittene – Gehörsverletzung ohne Weiteres geheilt werden.