Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2025 aus, dass sich die Baubewilligungsbehörde nur mit dem im Baugesuch dargelegten Bauvorhaben auseinandersetzen könne. Sie könne nicht einen Vergleich mit einem Lärmgutachten vornehmen, welches sich auf ein ihr unbekanntes Vorhaben beziehe. Dass sie sich mit der entsprechenden unzulässigen Argumentation nicht auseinandersetze, könne nicht als Verletzung der Begründungspflicht ausgelegt werden.