a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe in den Schlussbemerkungen in detaillierter Form darauf hingewiesen, dass auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten vom 17. Juli 2024 aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden könne. Diese Tatsache stütze sich insbesondere auf den Vergleich mit einem weiteren lärmrechtlichen Gutachten, welches eine geplante Pumptrack-Anlage in der Gemeinde Wettingen betreffe, und von derselben Gutachterin verfasst worden sei.