2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 23. Dezember 2024 und die Erteilung des Bauabschlags, eventualiter sei der Gesamtentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1 Nutzungs- und Bauklassenplan sowie Überbauungsordnung Brünnen vom 28. November 1999, genehmigt vom AGR am 5. Juli 2000.