Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/11 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 8. Mai 2025 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und/oder Herrn Rechtsanwalt C.________ und Einwohnergemeinde Bern, Immobilien Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 23. Dezember 2024 (eBau Nummer D.________; Zwei Pumptracks) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 1. März 2024 bei der Gemeinde Bern ein Baugesuch ein für die Erstellung von zwei Pumptracks auf dem K.________ Platz auf Parzelle Bern 6 Grund- buchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt im Bereich der Verkehrsfläche der Überbauungsord- nung I.________1 (im Folgenden: ÜO I.________). Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem die Beschwerdeführerin Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 23. Dezember 2024 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtent- scheids vom 23. Dezember 2024 und die Erteilung des Bauabschlags, eventualiter sei der Ge- samtentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 1 Nutzungs- und Bauklassenplan sowie Überbauungsordnung Brünnen vom 28. November 1999, genehmigt vom AGR am 5. Juli 2000. 1/24 BVD 110/2025/11 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2025 verzichtet das Regierungsstatthalteramt unter Verweis auf die Akten auf das Einreichen einer förmlichen Ver- nehmlassungseingabe. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Fe- bruar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf Bitte des Rechtsamts reichte das Bauinspektorat der Stadt Bern mit Schreiben vom 7. März 2025 die mass- gebenden, von der Vorinstanz bewilligten Pläne ein. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Einsprache abgewiesen wurde, ist Eigentümerin der unmittelbar an die Bauparzelle angrenzenden Parzelle Bern 6 Grundbuchblatt Nr. H.________. Sie ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Be- schwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 2. Rechtliches Gehör, Begründungspflicht a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe in den Schlussbemerkungen in detaillierter Form darauf hingewiesen, dass auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gut- achten vom 17. Juli 2024 aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden könne. Diese Tatsache stütze sich insbesondere auf den Vergleich mit einem weiteren lärmrechtlichen Gutachten, wel- ches eine geplante Pumptrack-Anlage in der Gemeinde Wettingen betreffe, und von derselben Gutachterin verfasst worden sei. Auf ihre Vorbringen, wonach in diesen beiden Fällen von dersel- ben Gutachterin nicht eine identische Vorgehensweise und/oder eine identische Bewertungs- grundlage angewendet worden sei, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Sie habe sich mit keiner Silbe zu diesen nicht nachvollziehbaren Diskrepanzen geäussert und sei damit ihrer Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätte sich mit den bestehenden Widersprüchen und Un- gereimtheiten auseinandersetzen müssen und sowohl die Gutachterin als auch die Fachstelle Lär- makustik/Lasertechnik mit den bestehenden Diskrepanzen konfrontieren müssen. Damit liege 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/24 BVD 110/2025/11 eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, was zu einem kassatorischen Ent- scheid führen müsse. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2025 aus, dass sich die Baubewilli- gungsbehörde nur mit dem im Baugesuch dargelegten Bauvorhaben auseinandersetzen könne. Sie könne nicht einen Vergleich mit einem Lärmgutachten vornehmen, welches sich auf ein ihr unbekanntes Vorhaben beziehe. Dass sie sich mit der entsprechenden unzulässigen Argumenta- tion nicht auseinandersetze, könne nicht als Verletzung der Begründungspflicht ausgelegt werden. Die Beschwerdegegnerin ist in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025 der Ansicht, dass die Vorinstanz die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführerin sei es ohne Weiteres möglich gewesen, den Gesamtentscheid sachgerecht anzufechten. Im Üb- rigen könnte eine allfällige – hier ausdrücklich bestrittene – Gehörsverletzung ohne Weiteres ge- heilt werden. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG5 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht an- fechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Ge- sichtspunkten auseinandergesetzt hat.6 c) Die Vorinstanz hat sich auf den Seiten 6 bis 8 des angefochtenen Entscheids mit der lärm- rechtlichen Beurteilung des strittigen Vorhabens befasst. Dabei hat sie zunächst die Grundlagen für die Beurteilung der Lärmimmissionen dargelegt. Mit Verweis auf den Fachbericht der Fach- stelle Lärmakustik/Lasertechnik vom 10. September 2024 führt sie sodann aus, dass sie deren im Rahmen der Vorsorge verlangten Auflagen als verhältnismässig erachte und begründet weiter, wieso gestützt auf das Vorsorgeprinzip keine Standortevaluation verlangt werden könne. Weiter begründet sie, wieso sie keinen Anlass sehe, vom Ergebnis des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Lärmgutachtens abzuweichen. So sei dieses von der Fachstelle überprüft worden und diese sei zum Schluss gekommen, dass das Lärmgutachten eine folgerichtige und sachge- rechte Beurteilungsmethodik aufweise. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen seien angewen- det worden und es werde dargelegt, dass die relevanten Richtwerte gemäss Vollzugshilfe Sport- lärm eingehalten würden. Es mag zwar zutreffen, dass sich die Vorinstanz nicht mit den von der Beschwerdeführerin gerügten Differenzen zur Begutachtung derselben Gutachterin einer anderen Pumptrack-Anlage geäussert hat. Zu beurteilen ist jedoch einzig die vorliegend strittige Anlage und diesbezüglich begründet die Vorinstanz die Einhaltung der massgebenden lärmrechtlichen Vorgaben im angefochtenen Entscheid ausreichend. Dass sie dabei auf die Beurteilung im Fach- bericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik vom 10. September 2024 verweist, ohne dessen Inhalt zu wiederholen, ist durchaus üblich und legitim. Gestützt auf diese Ausführungen war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, den angefochtenen Entscheid sachgerecht an- zufechten. Die Vorinstanz ist somit ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekom- men und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entsprechend zu verneinen. 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7. 3/24 BVD 110/2025/11 3. Zonenkonformität a) Die Bauparzelle liegt im Perimeter der ÜO I.________ und ist im Nutzungszonenplan und Bauklassenplan als weisse Fläche und damit als «Verkehrsfläche» eingetragen. Im Überbauungs- plan ist die Bauparzelle im Bereich der Basiserschliessung verzeichnet. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid (S. 3 und S. 9) aus, das Bauvorhaben in der Zone Verkehrsanlagen der ÜO I.________ sei zonenkonform. Heute sei der zu beanspruchende Platz eine reine Fläche mit Mergelbelag – umrandet von Baumreihen – welcher subjektiv mehr oder weniger trist wahrgenommen werden könne. Der Platz selber diene heute (mit Ausnahme der Trottoirs) sicher keinem Verkehrszweck. Die Ausführung der Baupolizeibehörde Bern, wonach der Platz dem Zweck einer Parkanlage diene, sei nicht zu beanstanden. Beidseits der Flächen sei ausserdem nach wie vor jeweils ein Trottoir in den Planunterlagen ausdrücklich vorhanden. Ent- lang der Gebäudereihe weise dieses eine Breite von 4.03 m aus. b) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die geplanten Pumptracks nicht zonenkonform seien. Diese lägen innerhalb der ÜO I.________ in der Zone für «Verkehrsanlagen». Bei dieser Zone handle es sich um Flächen, welche dem Verkehr (und nicht der Freizeit) dienen würden. Beim projektierten Vorhaben handle es sich unbestrittenermassen um eine Freizeitanlage und nicht um eine Verkehrsanlage. Die vorinstanzliche Argumentation erweise sich als nicht stichhaltig bzw. als unbegründet. In der ÜO I.________ sei klar und ausdrücklich festgehalten, dass die Bau- parzelle der Nutzungszone «Verkehrsanlage» zugewiesen sei. Im Nutzungszonenplan werde un- ter anderem explizit die ZöN «Freifläche a» als Grün- und Parkanlage bzw. Sportanlage ausge- wiesen. Der Gesetzgeber habe damit klar festgelegt, in welchen Bereichen sich die Erstellung von Freizeitanlagen als zonenkonform erweisen würde. Die Zone «Verkehrsanlage» gehöre nicht dazu. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz beurteile sich die Zonenkonformität nicht anhand sub- jektiver Wahrnehmungen oder des gegenwärtigen Zustands der Fläche, sondern in Anwendung der massgebenden rechtlichen Bestimmungen. Bei der beabsichtigten Freizeitanlage handle es sich offenkundig nicht um eine (dem Verkehr dienende) Verkehrsanlage. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu in ihrer Beschwerdeantwort aus, Verkehrsflächen müssten nicht ausschliesslich dem Verkehr vorbehalten bleiben, insbesondere dann nicht, wenn kein Be- darf hierfür bestehe. Vielmehr seien dort andere in der «domaine publique» zugelassene Platzak- tivitäten ebenfalls zonenkonform: Die Parzelle sei im Nutzungszonenplan und Bauklassenplan als weisse Fläche und damit als «Verkehrsfläche» bzw. als städtischer Platz eingetragen. Dabei handle es sich nur um einen Hinweis, denn die rechtliche Festlegung des Erschliessungsnetzes sei Gegenstand von Überbauungsordnungen, hier der ÜO I.________. Darin sei die Parzelle der Basiserschliessung zugewiesen. Die weisse Fläche sei nach Lehre und Rechtsprechung der Nut- zungszone zuzurechnen, von der sie im Wesentlichen umgeben werde. Die Bauparzelle sei im Wesentlichen umgeben von der Wohnzone a und der Wohnzone gemischt a und grenze zudem in untergeordnetem Ausmass an die Freifläche d (Schulanlage) und die Dienstleistungs- und Ge- werbezone. Es handle sich somit um einen typischen städtischen Platz, der verschiedenen Zonen diene und verschiedene Nutzungen zulasse, wobei er grösstenteils der Wohnzone bzw. Wohn- zone gemischt zuzuordnen sein dürfte. Ein städtischer Platz sei nach ihrer Meinung nie nur Er- schliessungs-, sondern auch Aufenthaltsfläche, diene als Treffpunkt sowie der Siedlungsgestal- tung. Der Pumptrack entspreche sodann nicht der typischen Sportanlage, sondern sei primär ein Spielgerät für Kinder und Jugendliche, könne aber auch von Erwachsenen genutzt werden. Als Spielplatz sei die Pumptrackanlage demnach sowohl in der Wohnzone a als auch in der Wohnzone gemischt a zonenkonform, zumal gemäss Art. 3 Abs. 3 der Vorschriften zum Nutzungszonen- und Bauklassenplan I.________ in allen Wohnzonen und Wohnzonen gemischt im Rahmen der zuläs- sigen Nichtwohnutzungen nicht störende, soziale und kulturelle Nutzungen gestattet seien und es sich nicht um eine Freizeiteinrichtung von überörtlicher Bedeutung handle. 4/24 BVD 110/2025/11 c) Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG7 setzt für die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Bau- ten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Zur Ortsplanung gehören neben der baurechtlichen Grundordnung (Baureglement und Zonenplan) auch die Überbauungsordnungen, mit welchen die Gemeinden näher bestimmen, wie bestimmte Teile des Gemeindegebiets zu über- bauen, zu gestalten, freizuhalten oder zu schützen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 BauG sowie Art. 88 Abs. 1 BauG). Die Gemeinden sind in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung frei (Art. 65 Abs. 1 BauG). Im Bereich der Ortsplanung kommt den Ge- meinden somit ein weiter Ermessensspielraum zu, der unter dem Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Gemeindeautonomie steht. Soweit der Gemeinde beim Erlass der Rechtsnorm Auto- nomie zukommt, geniesst sie zusätzlich auch bei der Anwendung des kommunalen Rechts einen gewissen Beurteilungsspielraum. Das heisst, es ist vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigenen Vorschriften verstanden haben will. Ist ihre Auslegung der Norm rechtlich vertretbar, darf eine Rechtsmittelbehörde nicht einer anderen, ebenfalls möglichen oder vertret- baren Auslegung den Vorzug geben.8 d) Die sowohl in der Baupublikation als auch im angefochtenen Entscheid gewählte Zonenum- schreibung innerhalb der ÜO I.________ als Nutzungszone «Verkehrsanlagen» ist nicht ganz prä- zis. So ist die strittige Bauparzelle gemäss Nutzungszonen- und Bauklassenplan keiner konkreten, in den dazugehörigen Vorschriften zum Nutzungszonen- und Bauklassenplan näher umschrieben Nutzungszone zugewiesen. Vielmehr befindet sich diese im Nutzungszonen- und Bauklassenplan – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort richtig ausführt – im Bereich der weis- sen Fläche, welche in der Legende als «Verkehrsfläche» bezeichnet ist. Dem Überbauungsplan lässt sich zudem entnehmen, dass sich die Bauparzelle im Bereich der Basiserschliessung befin- det. Vorab kann festgehalten werden, dass diese Funktion (Basiserschliessung) durch das strittige Vorhaben nicht in Frage gestellt wird, sollen sich doch die geplanten Pumptracks auf der mit Mer- gelbelag versehenen Fläche des K.________-Platzes befinden und weder die auf der Parzelle vorhandene Erschliessungsstrasse mit Tramlinie noch die Trottoirs für den Fussverkehr betreffen. Die Beschwerdegegnerin ordnet die strittige Parzelle gestützt auf die erwähnten kommunalen Pläne der ÜO I.________ zu Recht der im Kommentar zum Baugesetz erwähnten «weissen Stras- senfläche (inkl. öffentliche Plätze)» zu, welche – soweit sie für einen anderen als für ihren spezi- fischen Zweck verwendet werden soll (was vorliegend auf den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Bauparzelle im Bereich K.________-Platzes zutrifft) – entweder Teil des Baugebiets oder Teil des Nichtbaugebiet bildet, je nach dem, welchem Gebiet eine solche Fläche zuzurechnen ist.9 Diese vorliegend betroffene Fläche ist gestützt auf die Lage klarerweise dem Baugebiet zuzuord- nen. Die weisse Fläche ist sodann der Nutzungszone zuzurechnen, von der sie im Wesentlichen umgeben wird.10 Dies ist vorliegend, den Ausführungen der Beschwerdegegnerin folgend, die Wohnzone a und die Wohnzone a gemischt. Darin sind gemäss Art. 3 Abs. 3 der Vorschriften zum Nutzungszonen- und Bauklassenplan «im Rahmen der zulässigen Nichtwohnnutzung nicht störende, soziale und kulturelle Nutzungen gestattet. Ladengeschäfte und Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung sind nicht gestattet». Dass die Pumptracks als Freizeitanlage von der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Vorgabe als in der Wohnzone zulässige Nutzung von nicht überörtlicher Bedeutung eingestuft werden, ist nicht zu beanstanden und im Rahmen der Gemeindeautonomie als rechtlich vertretbar einzustufen. Dies auch unter Berücksichtigung der überzeugenden Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es sich vorliegend um einen typischen städtischen Platz handle, welcher verschiedene Nutzungen zulasse und ein solcher ent- sprechend nie nur Erschliessungs-, sondern auch Aufenthaltsfläche sei und als Treffpunkt diene. 7 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 65 N. 2 f. 9 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Band II, Art. 71 N. 6a. 10 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Band II, Art. 71 N. 6a. 5/24 BVD 110/2025/11 Im Grundsatz steht damit fest, dass die strittigen Pumptracks zonenkonform sind und sich die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen. Ob schliesslich von einer «nicht störenden» Nutzung ausgegangen werden kann, wie die Art. 3 Abs. 3 der Vorschriften zum Nutzungszonen- und Bauklassenplan verlangt, ist im Rahmen der nachfolgenden lärmrechtlichen Beurteilung (E. 4 bis 6) zu klären. Diesbezüglich ist aber schon hier festzuhalten, dass das Immissionsniveau nach den massgebenden bundesrechtlichen Vor- gaben bei höchstens geringfügigen Störungen eingehalten ist (vgl. E. 4a), weshalb der Terminus «nicht störend» im erwähnten Art. 3 Abs. 3 der Vorschriften zum Nutzungszonen- und Bauklas- senplan in diesem Sinne auszulegen ist. 4. Lärmimmissionen, Grundlagen a) Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG11, Art. 1 LSV12). Dazu gehört einerseits der Lärm, der von der Anlage bzw. dem Betrieb selbst erzeugt wird, aber auch der Lärm, der von den Benützern innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, d.h. auch der von Menschen verursachte Verhaltenslärm.13 Das Umweltschutzrecht sieht für Lärmimmissionen unterschiedliche Regelungen vor, je nachdem ob der Lärm von neuen oder von alten (vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestehenden) Anlagen ausgeht. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der projektieren Pumptrack-Anlage um eine neue ortsfeste Anlage handelt. Nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich indessen nicht ableiten, von Emissionen Betroffene hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Das Vorsorgeprinzip hat hinsichtlich der Immissionen «nicht zwingend eliminierenden Charakter, doch es leistet jedenfalls einen Beitrag zu deren Begren- zung».14 Zudem dürfen neue ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anla- gen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Nach der Rechtsprechung muss bei neuen orts- festen Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Planungswerte ein Immissionsniveau eingehal- ten werden, bei dem höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei ist eine objektivierte Be- trachtung unter Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzuneh- men (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG).15 Für die Beurteilung der Störung sind verschiedene Faktoren bei der Quelle und beim Empfänger zu berücksichtigen. So kommt es auf den Charakter des Lärms, den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Lärmereignisse an sowie auf die Lärmempfindlichkeit des betroffenen Gebietes (ES) und die Lärmvorbelastung der betroffenen Nutzungszone (d.h. den nor- malen Hintergrundpegel).16 b) Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat in den Anhängen 3 bis 7 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Für den Alltagslärm, wie er u.a. durch Freizeitak- 11 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 12 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 13 BGE 133 II 292 E. 3.1. 14 BGE 124 II 517 E. 4.a. 15 BGE 123 II 325 E. 4.d.bb; Urs Walker Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP 2009, S. 65, 78 ff. 16 Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern 2014, S. 17. 6/24 BVD 110/2025/11 tivitäten entsteht, fehlen jedoch konkrete Belastungsgrenzwerte.17 Solche Lärmimmissionen müs- sen von der Behörde im Einzelfall beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV).18 Als Entscheidhilfe wer- den dabei etwa die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Loka- len der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Cercle Bruit, oder die Vollzugshilfe zur Er- mittlung und Beurteilung von Sportlärm des BAFU herangezogen.19 Bei der vom BAFU im Jahr 2017 herausgegebenen Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm20 (im Folgenden: Vollzugshilfe Sportlärm) handelt es sich nicht um eine Norm, die zwingend beachtet werden müsste, sondern um eine Empfehlung. Die darin enthaltene Methodik beruht im Grundsatz auf der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), kann aber als eigenständige Methode angewendet werden. Die Ermittlung von Sportlärm besteht gemäss Vollzugshilfe (S. 17) aus drei Schritten: Im ersten Schritt wird die Anlage beschrieben und eine rechtliche Einteilung vorgenommen. Die Lärmquellen werden identifiziert und die Lärmimmis- sionen bei den nächsten lärmempfindlichen Räumen oder den noch unbebauten Bauzonen ermit- telt. Vorsorgliche, lärmmindernde Massnahmen sind zu prüfen und falls vorhanden, umzusetzen. Im zweiten Schritt beurteilt die Vollzugsbehörde das Ausmass der Störung durch den Sportlärm im Einzelfall anhand von Richtwerten und den vorsorglich umgesetzten, lärmmindernden Mass- nahmen. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen werden dargelegt. Im letzten Schritt sind, sofern notwendig, weitergehende emissionsbegrenzende Massnahmen aufzuzeigen, auf ihre Umsetz- barkeit zu beurteilen und allenfalls zu verfügen. 5. Lärmimmissionen, Lärmgutachten und Beurteilung durch die Fachstelle a) Der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Lärmbeurteilung «Pumptrack K.________-Platz, 3027 Bern der E.________ AG vom 17. Juli 2924 (im Folgenden: Lärmgutach- ten)21 lässt sich zu den Grundlagen (Ziff. 2) zusammengefasst Folgendes entnehmen: Es werde ausschliesslich die Lärmimmissionen durch die Nutzung der beiden Pumptrack-Anlagen unter- sucht, nicht beurteilt werde, ob der Pumptrack zu zusätzlichen Lärmemissionen durch Musik oder laute Unterhaltungen führe. Die Beurteilung erfolge gemäss der Vollzugshilfe Sportlärm. Werktags werde das Mittel einer intensiv genutzten Woche beurteilt, an Sonntagen das Mittel eines intensiv genutzten Sonntags. Die untersuchten Liegenschaften befänden sich in der Wohnzone der Lärm- Empfindlichkeitsstufe (ES) II, womit folgende Planungsrichtwerte gelten würden: Montag bis Samstag 07:00 bis 20:00 und Sonntags 08:00 bis 20:00 55 dB(A), alle Tage abends 20:00 bis 22:00 50 dB(A). Für Betriebsräume würden um 5 dB(A) höhere Richtwerte gelten. Seltene Ereig- nisse seien nicht zu erwarten. Die Lärmermittlung der neuen Anlagen finde nach den Grundsätzen der Vollzugshilfe Sportlärm statt. Gestützt auf die Betriebszeiten (Mo – Fr: 08:00 bis 22:00 Uhr, Sa: 09:00 bis 22:00 Uhr, So: 10:00 bis 22:00 Uhr), den Umstand, dass keine Beleuchtung geplant sei und deshalb ausser im Sommer keine Nutzung der Anlage bis 22:00 Uhr stattfinden könne, sowie der Annahme, dass die Anlage während zwei Drittel der Nutzungszeit genutzt werde wird bei der Ermittlung des Beurteilungspegels eine Zeitkorrektur (zwischen -1.8 und -2.6 dB(A)) berücksichtigt. Die Situation werde mit einem Computerprogramm modelliert, wobei der Pump- track als Linienquelle modelliert werde und alle Gebäude als 100 % reflektierend angenommen würden. Die Emissionen würden aus dem Bericht «F.________/BAFU, Lärmemissionsmessungen einer Pumptrackanlage und einer Streetsocceranlage, Zürich-Heuried» vom September 2019 (im Folgenden: Bericht Zürich-Heuried) entnommen. Der gemittelte Schallleistungspegel bei einer 17 Urs Walker, a.a.O., S. 65, 80. 18 Vgl. BGE 133 II 292 E. 3.3; Urs Walker, a.a.O., S. 65, 81. 19 Vgl. VGE 2017/319 vom 6. Juni 2018 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen. 20 Bundesamt für Umwelt (BAFU), Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm, Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sport- anlagen, 2017, zu finden unter den Publikationen zum Thema Lärm auf www.bafu.admin.ch. 21 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 287. 7/24 BVD 110/2025/11 kontinuierlichen Befahrung betrage längenbezogen 66 dB(A)/m. Dieser Emissionswert basiere auf einer gemischten Nutzung von Fahrrädern und Skootern durch Kinder. Da die Pumptrack-Anlage in erster Linie für Kinder erstellt werde, erscheine dieser Ansatz sinnvoll. Der Emissionsansatz gehe von einer vollständigen Auslastung der jeweiligen Tracks aus. Gemäss Bericht Zürich-Heu- ried seien keine Zuschläge für Impuls- oder Tonhaltigkeit für den Pumptrack zu berücksichtigen. Dem Vorsorgeprinzip werde mit den Vorgaben der Benutzungsordnung Rechnung getragen. Die Beurteilung der Lärmbelastung bei den jeweils exponiertesten Gebäuden führt gemäss Lärm- gutachten zu folgenden Schlüssen (Ziff. 3): Die Planungsrichtwerte seien Montag bis Samstag sowohl tagsüber als auch während der kritischeren Abendperiode eingehalten, an Sonntagen seien Planungsrichtwerte während dem Tag klar und während der Abendperiode knapp eingehal- ten. Die Beurteilungspunkte L.________weg 1 im ersten Obergeschoss und K.________-Platz 5 im ersten Obergeschoss würden sowohl Montag bis Samstags als auch Sonntags den Planungs- richtwert in der Abendperiode (50 dB(A)) erreichen. Die Räume im Erdgeschoss der Liegenschaf- ten seien Gewerberäume und würden in der Abendperiode nicht beurteilt. Als Fazit wird im Lärmgutachten Folgendes festgehalten (Ziff. 4): «Die Immissionen der neuen Pumptrack-Anlage können die massgebenden Planungsrichtwerte für Neuan- lagen vollständig einhalten. Gemäss der Vollzugshilfe Sportlärm des BAFU sind die Belastungen damit als «höchstens geringfügig störend» einzuordnen. Lärmimmissionen können aber nicht vollständig vermieden werden. Im Sinne des Vorsorgeprinzips empfeh- len wir darum den Betrieb der neuen Anlage gut zu begleiten und betriebliche Massnahmen anzuwenden, wenn unnötige Lärmimmissionen verursacht werden. Die Auswirkungen bezüglich nicht sportrelevanter Lärmquellen (Musik abspielen, laute Unterhaltungen) müssen durch betriebliche Massnahmen, wie Hinweisschilder mit Nutzungszeiten und Verhaltensregeln, minimiert werden.» b) Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern beurteilte in der Folge mit Fachbericht vom 10. September 202422 die zu erwartenden Lärmimmissionen der strittigen Anlage und nahm dabei zum Lärmgutachten Stellung. Dabei führte die Fachstelle im Zusammenhang mit dem Lärmgutachten aus (Ziff. 5.1.2.2 sowie Ziff. 6.1.1), in diesem seien die relevanten Beurtei- lungsgrundlagen angewandt worden und das Beurteilungsergebnis werde nachvollziehbar darge- legt. In den Berechnungen würden sog «Worst Case»-Szenarien berücksichtigt. Hinsichtlich des für den Schallleistungspegel beigezogenen Berichts Zürich-Heuried mache man darauf aufmerk- sam, dass sich der damals ermittelte Emissionswert auf eine einzelne Anlage beziehe und es sich hierbei um eine Momentaufnahme handle. Hingegen seien zur Ermittlung des Emissionswertes verschiedene Szenarien berücksichtigt worden, weshalb ihrer Ansicht nach die Untersuchung resp. der ermittelte Emissionswert als Grössenordnung für Emissionskennwerte adäquat zur An- wendung gelangen könne. Bei der vorliegenden Lärmprognose seien keine Pegelkorrekturen an- gewandt worden. Dies werde im Gutachten dadurch begründet, dass bei der dem Bericht Zürich- Heuried zugrundeliegenden Untersuchung festgestellt worden sei, dass für Pumptracks keine Zu- schläge für Impuls- und Tonhaltigkeit zu berücksichtigen seien. Zudem würde der ermittelte Wert von 66 dB(A)/m ebenfalls Kommunikationsgeräusche der Kinder enthalten. Gemäss Gutachten liege der Beurteilungspegel jeweils am Abend genau auf dem Richtwert gemäss Vollzugshilfe Sportlärm. Das zulässige Immissionsniveau werde dabei gerade eingehalten. In Bezug auf die sehr geringe Immissionsdistanz zu den relevanten Beurteilungsstandorten seien nach ihrer An- sicht zwingend Pegelzuschläge für Impulshaltigkeit und Informationshaltigkeit zu berücksichtigen, wenn die Anlage hauptsächlich durch Jugendliche oder Erwachsene genutzt werde. Ihrer Ansicht nach sei die vorliegende Lärmprognose sach- und fachgerecht ausgeführt. Sollte die Nutzung der 22 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 423. 8/24 BVD 110/2025/11 Sportanlage nicht gemäss Lärmgutachten ausgelastet sein, bzw. der Betrieb eine höhere Auslas- tung aufweisen und/oder die Nutzung hauptsächlich durch Jugendliche und Erwachsene stattfin- den, entspräche dies einem Konzeptwechsel, wodurch eine Neubeurteilung des Immissionsni- veaus in einem geeigneten Verfahren notwendig würde. Das Fazit des Fachberichts (Ziff. 7) lautet wie folgt: «a) Beurteilung der Lärmimmissionen (Belastung/Störung der Nachbarschaft durch Lärm): Gemäss Lärmbeurteilung führt die Realisierung der Pumptrack-Anlage unter Berücksichtigung einer Auslastung von 66 % mit den angewandten Emissionsdaten (Kinder, Fahrräder und Scooter ge- mischt) zu höchstens geringfügigen Störungen an den relevanten Beurteilungsstandorten. Im Sinne der Vorsorge sollte die in lit. d) aufgeführten Massnahmen zur Lärmminderung umgesetzt werden. b) Untersuchung des Sekundärlärms (Lärm ausserhalb der Anlage / des Betriebes durch Gäste inkl. Parkplatzsituation, Zu- und Wegfahrt): Der Betrieb der Pumptrack-Anlage führt, unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts, zu höchstens geringfügigen Sekundärlärmimmissionen. c) Stellungnahme zum Lärmgutachten (Formelle Prüfung i.S. Anwendung von Richtlinien und Geset- zesgrundlagen): Das Lärmgutachten weist eine folgerichtige und sachgerechte Beurteilungsmethodik auf. Die relevan- ten gesetzlichen Grundlagen werden angewendet. Es legt die Einhaltung der relevanten Richtwerte gemäss der Vollzugshilfe Sportlärm dar. d) Vorschläge für Massnahme/Auflagen zur Lärmminderung: Im Sinne der Vorsorge (unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts) müssten ngt. Punkte in die Baubewilligung einfliessen bzw. anderweitig verfügt werden: - Der Betrieb / die Nutzung der Pumptrack-Anlage ist zu folgenden Zeiten zulässig: o Montag bis Freitag 08.00 – 22.00 Uhr o Samstag 09.00 – 22.00 Uhr o Sonntag 10.00 – 22.00 Uhr - Das Abspielen von Musik ist nicht gestattet. - Die Anlagebetreiberin hat mittels geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Nutzungs- zeiten sowie Ruhe und Ordnung auf der Pumptrack-Anlage eingehalten werden. - Die Nutzungszeiten und die Nutzungsregeln sind in geeigneter Form (z.B. mittels Hinweistafeln) den Anlagebenützern zugänglich zu machen. - Alternative Standorte mit grösseren Immissionsdistanzen sind zu evaluieren.» c) Die Vorinstanz beurteilte die Werte der Vollzugshilfe Sportlärm gestützt auf die fachliche Beurteilung als eingehalten. Die Beurteilung der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, wonach die Anlage zu höchstens geringfügigen Störungen an den relevanten Beurteilungsstandorten führen werde, erachte sie als plausibel. Die Erfahrung der heute am M.________weg bestehenden An- lage zeige, dass der Betrieb einer Pumptrack-Anlage in diesem Quartier bei gegenseitigem Dialog, Toleranz und Kompromissbereitschaft offenbar möglich sei. Es sei keine Lärmklage wegen dieser Anlage bekannt. Sollte sich nach Inbetriebnahme der Anlagen zeigen, dass die massgebenden Grenzwerte wider Erwarten überschritten würden, müssten weitere Massnahmen geprüft werden (z.B. weitere Einschränkung der Nutzungszeiten oder Anzahl Nutzender). Die von der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik gestützt auf das Vorsorgeprinzip vorgeschlagenen Auflagen nahm die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheid auf, mit Ausnahme des letzten Punktes (Evaluation von alternativen Standorten mit grösseren Immissionsdistanzen). Hierzu führte sie aus, eine Standortevaluation könne gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden. Dies führe zu weit und entbehre einer Rechtsgrundlage. Die Pflicht zur Emissionsbegrenzung bedeute lediglich, 9/24 BVD 110/2025/11 dass die Lärmquelle sowie weit wie möglich zu begrenzen sei, nicht, dass der Standort der Lärm- quelle in Frage zu stellen sei. Dies sei weder eine technische noch eine betriebliche Begrenzung. Somit würde diese Auflage unzulässig in das Grundrecht jedes Grundeigentümers eingreifen. 6. Lärmimmissionen, Beurteilung a) Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es sei auf die typische Lärmcharakteristik von Pumptrack-Anlagen hinzuweisen. Die zwei Pumptrack-Anlagen würden einen spezifischen, inten- siven Lärm verursachen, welcher über die üblichen und zulässigen Geräuschkulissen eines Wohn- gebiets hinausgingen. Dieser sei unter anderem charakterisiert durch kontinuierliche Lärmspitzen und durch schnelles und wiederholtes Fahren, durch mechanische Geräusche durch Reifen auf der Oberfläche und durch Sprünge und Stösse sowie durch eine hohe Frequenz und Intensität mit einem konstanten und lauten Geräuschpegel. Neben dem Lärm durch die Nutzung des Pump- tracks sei auch der durch die Anwesenheit und Aktivität der Benutzer verursachte Lärm zu berück- sichtigen (wie etwa laute Gespräche oder Rufe während des Fahrens). Solche Freizeitanlagen würden denn auch grosse Gruppen von Nutzern und Zuschauern anziehen. Dies beeinträchtige die Wohnqualität der angrenzenden Anwohner in unzumutbarer Weise, zumal die tägliche Nut- zung bis um jeweils 22:00 Uhr vorgesehen sei. Mangels Kontrolle müsse zudem davon ausge- gangen werden, dass die Anlage auch noch nach 22:00 Uhr genutzt werde. Es mag zutreffen, dass der Lärm einer Pumptrack-Anlage, wie sie vorliegend zu beurteilen ist, eine spezifische bzw. typische Lärmcharakteristik aufweist. Ob diese Lärmemissionen das zuläs- sige Mass einhalten, ist im Einzelfall anhand der konkreten Anlage und Umgebung zu beurteilen, wobei als Entscheidhilfe auf Vollzugshilfen, wie hier die Vollzugshilfe Sportlärm (vgl.E. 4b), aber auch auf Erfahrungswerte abgestellt werden kann. Die vorliegend erfolgte Beurteilung der hier strittigen Anlage ist nachfolgend zu überprüfen (E. 6b-d). Wenn die Beschwerdeführerin mit diesen Einwänden jedoch sinngemäss geltend macht, der für eine Pumptrack-Anlage typische Lärm sei grundsätzlich ungenügend berücksichtigt worden, so kann ihr aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Das Lärmgutachten stützte sich bei der vorliegenden Lärmbeurteilung als Grundlage auf die Voll- zugshilfe Sportlärm, welche diverse Besonderheiten des Sportlärms (Nutzungsarten, Nutzungsin- tensität während den verschiedenen Lärmphasen, Beizug von Emissionskennwerten bzw. Schall- leistungspegeln der zu beurteilenden Sporttätigkeit, allfällige Berücksichtigung von Pegelzuschlä- gen für impulshaltige Geräusche, immer wieder auftretende Geräuschspitzen oder für die Infor- mations- und Tonhaltigkeit) abbildet (vgl. Ziff. 3.2). Beim auch hier massgebenden Normalbetrieb (keine seltenen Ereignisse, keine Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung) wird eine typische Sportwoche mit einer intensiven Nutzung verstanden (Ziff. 3.2.1). Es kann daher festge- halten werden, dass bereits die der vorliegenden Beurteilung zugrundeliegende Vollzugshilfe Sportlärm nicht nur die Besonderheiten von Sportlärm berücksichtigt, sondern auch von einer in- tensiven Nutzung ausgeht. Weiter umfasst der anhand dieser Vollzugshilfe beurteilte Sportlärm neben dem technischen Eigenlärm auch denjenigen Lärm, welcher von den Benutzenden der Sportanlage bei bestimmungsgemässer Nutzung innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, auch der von den Nutzenden und Zuschauenden durch Rufe, Schreie und Pfiffe etc. verur- sachte Lärm (Ziff. 1.2, Abschnitt 7). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin war damit der durch die Nutzenden der Pumptrack-Anlage verursachte «menschliche» Lärm (laute Gespräche, Rufe, usw.) wie auch derjenige von allfälligen Zuschauenden Teil der vorgenomme- nen lärmrechtlichen Beurteilung. Der sog. Sekundarlärm – also der Lärm, welcher nicht in unmit- telbarem Zusammenhang mit der beurteilten Anlage erzeugt wird (etwa bei Zu- und Weggängen) – dagegen ist nicht Teil der mittels Vollzugshilfe Sportlärm vorgenommenen Beurteilung, wurde 10/24 BVD 110/2025/11 vorliegend jedoch von der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik in ihrem Fachbericht beurteilt und als unproblematisch eingestuft. Für die gemäss Vollzugshilfe Sportlärm für die Lärmberechnung der zu beurteilenden Tätigkeit zugrunde zu legenden Emissionskennwerte bzw. Schallleistungspegel (Ziff. 4.2.4) zog die Gut- achterin des Lärmgutachtens den Bericht Zürich-Heuried bei und ging gestützt auf diese Grund- lage von einem vorliegend massgebenden Schallleistungspegel der Pumptrack-Anlage von 66 dB(A)/m aus. Mit diesem Bericht wurde die Firma F.________ im Jahr 2019 vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) beauftragt, die Emissionsdaten einer Pumptrack-Anlage (und einer Streetsoccer- Anlage) durch Lärmmessungen zu erheben, um einen Schallleistungspegel ermitteln zu können, zumal für diese Anlagen bis dahin keine Emissionsdaten für die Lärmprognose zur Verfügung standen. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Gutachterin stellt dieser Messbericht nach aktuellem Kenntnisstand die neuste Grundlage für die Beurteilung eines Pumptracks dar. Diese der vorliegend vorgenommenen Beurteilung zugrundeliegende Bericht hat damit konkret den Lärm einer Pumptrack-Anlage untersucht, womit der für eine solche Anlage typische Lärm mit den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Besonderheiten Teil dieser Beurteilung war. Auch aus die- sem Grund kann dem sinngemässen Einwand der Beschwerdeführerin, der für eine Pumptrack- Anlage typische Lärm sei grundsätzlich ungenügend berücksichtigt worden, nicht gefolgt werden. Wenn die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, mangels Kontrolle müsse zudem davon ausge- gangen werden, dass die Anlage auch noch nach 22:00 Uhr genutzt werde, so ist ihr entgegen- zuhalten, dass die in der Benutzungsordnung und als Auflage des angefochtenen Entscheid fest- gelegten Betriebszeiten und Verhaltensweisen (insb. Musikverbot) verbindlich einzuhalten und für die vorliegende Beurteilung massgebend sind. Sowohl die allfällige Nichteinhaltung dieser Vorga- ben als auch ein allfälliger Verstoss gegen die stätischen Polizeivorschriften sind nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens, sondern wären in einem (bau-)polizeilichen Verfahren zu klären (vgl. auch E. 9b). b) Die Beschwerdeführerin erachtet den vorliegend im Lärmgutachten als relevanten Emissi- onswert angenommenen Schallleistungspegel von 66 dB(A)/m als willkürlich. Dieser aus dem Be- richt Zürich-Heuried übernommene Wert basiere gemäss der erfolgten Lärmbeurteilung «auf einer gemischten Nutzung von Fahrrädern und Skootern durch Kinder». Die Übernahme eins solchen Mittelwerts sei aus mehreren Gründen unzulässig: So stelle dieser Wert lediglich eine Momen- taufnahme dar, die sich auf die spezifischen Bedingungen einer einzelnen, anderen Pumptrack- Anlage beziehe. Der Wert basiere auf anderen Gegebenheiten, die nicht direkt mit der geplanten neuen Anlage vergleichbar seien. Es handle sich um eine pauschale Übernahme eines Werts, ohne die relevanten Unterschiede in den baulichen Gegebenheiten, den Nutzungsbedingungen oder der Anlagenkonfiguration zu berücksichtigen. Die pauschale Übernahme erweise sich zudem auch deshalb als unzulässig, weil auch die zusätzlichen Lärmimmissionen (Musik, laute Unterhal- tungen, laute Zurufe, etc.) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Im Bericht Zürich-Heuried werde sodann eine einzelne Pumptrack-Anlage untersucht, die höchstens von 4 bis 5 Kindern mit Fahrrädern oder 6 Kindern mit Scootern genutzt werde. Hier seien zwei Pumptrack-Anlagen ge- plant, welche in ihrer Nutzung und damit auch in der Lärmemission einen höheren Wert erzeugen würden. Vorliegend sei aufgrund der Länge und Dimensionierung davon auszugehen, dass sich ohne Weiteres mindestens 15 Personen gleichzeitig auf der Anlage befinden könnten. Der im Bericht Zürich-Heuried ermittelte Emissionswert beruhe somit auf einer anderen sachverhaltlichen Ausgangslage. Weiter beziehe sich diese auf die Benützung der Anlage durch Kinder. Die von der Beschwerdegegnerin geplanten Pumptracks seien indessen auf sämtliche Altersgruppen ausge- richtet. Da die beiden Anlagen insbesondere von Jugendlichen und Erwachsenen genutzt würden, resultiere aufgrund des schwereren Gewichts und der in der Regel schnelleren Fahrweise auch ein höherer Emissionswert. Der Bericht Zürich-Heuried beschränke sich sodann einzig auf die Benützung mit Fahrrädern und Scootern, die vorliegend projektierte Anlage dagegen sei für di- 11/24 BVD 110/2025/11 verse Rollgeräte konzipiert. Ausdrücklich zugelassen sei insbesondere die lärmintensivere Benüt- zung von Skateboards und Inline-Skates. Die beiden Pumptrack-Anlagen seien damit nicht mit- einander vergleichbar. Das Ziel des vom BAFU in Auftrag gegebenen Berichts Zürich-Heuried war es, die bis dahin feh- lenden Emissionsdaten für Pumptrack-Anlagen mittels Lärmmessungen einer solchen Anlage und den für die lärmrechtliche Beurteilung erforderlichen Schallleistungspegel zu bestimmen, damit diese als Prognose auch bei anderen solchen Anlagen zur Anwendung gelangen können. Wie die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachterin in ihrer Stellungnahme im Beschwerdever- fahren (Beilage 2 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2025) glaub- haft ausführt, ist es bei der Erstellung von Lärmprognosen essenziell, auf einheitliche Grundlagen zurückgreifen zu können. Diesem Zweck dienten die dem Bericht Zürich-Heuried zugrundeliegen- den Arbeiten. Dabei wurden in Bezug auf die Pumptrack-Anlage Lärmmessungen mit unterschied- lichen Fahrgeräten und Benutzenden (erwachsene Person mit Fahrrad [mit wenig Profil und hart gepumpt sowie mit Profil und weich gepumpt], erwachsene Person mit Rollerblades, Kindergruppe mit Fahrrädern, Kindergruppe mit Scootern, erwachsene Person mit Skateboard [mit und ohne Sprünge]) vorgenommen und die Schallleistungspegel anhand eines dreidimensionalen Simulati- onsmodells ermittelt. Gemäss Bericht kann aus den Messungen des Skaters auf der Pump- trackanlage herausgelesen werden, dass die Sprünge die Fahrgeräusche nicht deutlich überra- gen. Während der Messungen habe zudem beobachtet werden können, dass sich die Pump- trackanlage für Rollerblades und Skateboards nicht gut eigne. Der Bericht kommt zum Schluss, dass für eine Prognose von Pumptrack-Anlagen pauschale Schallleistungspegel angesetzt wer- den können und führt hierzu unter Ziff. 6.1 Folgendes aus: «Die Ergebnisse zeigen, dass die Schallleistungspegel der einzelnen Fahrgeräte im Rahmen von 10 dB schwanken. Die Hauptzielgruppe sind Kinder. Mit 4-5 Fahrrädern bzw. 6 Skootern zeitgleich auf der Anlage ist diese ausgelastet. Deshalb werden für einen allgemeinen Ansatz die Schallleistungspegel für Kinder mit Fahrrad und Skootern ermittelt. Da die Anlagen unterschiedlich gross sein können, wird der Schallleistungs- pegel längenbezogen angegeben. L’W,Pumptrack,1m = 66.0 dB(A)/m Kinder, Fahrräder und Skooter gemischt Zuschläge: Es sind keine Zuschläge für Impuls- oder Tonhaltigkeit zu berücksichtigen.» Es mag zwar zutreffen, dass sich der bei dieser Testanlage ermittelte Emissionswert auf eine einzelne Anlage bezieht und eine Momentaufnahme darstellt, wie dies auch die Fachstelle in ihrem Fachbericht (Ziff. 5.1.2.2) feststellt. Ebenso hält die Fachstelle jedoch an dieser Stelle fest, dass bei der Testanlage zur Ermittlung des Emissionswertes verschiedene Szenarien berücksichtigt worden seien, weshalb ihrer Ansicht nach die Untersuchung resp. der ermittelte Emissionswert als Grössenordnung für Emissionskennwerte adäquat zur Anwendung gelangen könne. Die BVD sieht keinen Anlass, von dieser fachlichen Beurteilung abzuweichen. So wurden dort – wie oben ausgeführt – Lärmmessungen mit unterschiedlichen Fahrgeräten und Benutzenden durchgeführt, um die nötigen Erkenntnisse zu gewinnen. Dass für einen allgemein verwendbaren Schallleis- tungspegel auf die Nutzung durch Kinder als Hauptzielgruppe und das Befahren mit Fahrrädern und Scootern abgestellt wurde, ist nachvollziehbar und auch für die vorliegend zu beurteilende Anlage richtig. So dürfte es eine Tatsache sein und deshalb ist – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin – auch hier davon auszugehen, dass die Pumptrack-Anlage vorab von Kindern und Jugendlichen genutzt wird, auch wenn die Anlage nicht ihnen vorbehalten ist. Kommt dazu, dass bei der Testanlage auch Messungen bei einer Nutzung durch eine erwachsene Person (Fahr- rad und Rollerblades) vorgenommen wurden, wobei der dabei ermittelte Schallleistungspegel in dB(A)/m tiefer war als derjenige der Kindergruppe mit Fahrrädern oder Scootern (vgl. Ziff. 5.1 des 12/24 BVD 110/2025/11 Berichts Zürich-Heuried). Dass die Benutzung der Anlage durch eine erwachsene Person bloss aufgrund des Gewichts und der schnelleren Fahrweise (Letzteres kann zudem bezweifelt werden) zu einem höheren Emissionswert führen soll, wie dies die Beschwerdegegnerin behauptet, ist nicht nachvollziehbar, bedeuten diese Umstände doch nicht per se, dass merklich mehr Lärm generiert wird. Weiter sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin glaubhaft, wonach neben den Fahrrädern und Scootern zwar auch weitere Geräte wie Skateboards oder Inline-Skates zu- gelassen sind, letztere jedoch kaum einen relevanten Anteil ausmachen dürften. So kamen auch die Fachleute im Bericht Zürich-Heuried zum nachvollziehbaren Schluss, dass sich Pumptrack- Anlagen für Rollerblades und Skateboards nicht gut eignen. Die Beschwerdeführerin scheint schliesslich zu verkennen, dass es sich beim aus dem Bericht Zürich-Heufeld übernommenen Schallleistungspegel von 66 dB(A)/m um einen längenbezogenen Schallleistungspegel handelt, welcher mit anderen Worten die unterschiedliche Grösse der Pumptracks berücksichtigt, zumal sich die Gesamtemission mit der Länge der Anlage verändert. Dies nicht nur wegen der Grösse der Anlage an sich, sondern auch deshalb, weil sich bei einer längeren Anlage mehr Benutzende gleichzeitig darauf befinden können. Auch wenn damit der übernommene Schallleistungspegel auf den Messungen und Berechnungen einer anderen Pumptrack-Anlage beruhen, so wird dank diesem längenbezogenen Faktor eine individuelle Beurteilung unter Berücksichtigung der jeweili- gen Länge (und damit der Anzahl gleichzeitig Nutzender) möglich. Auch vorliegend wurde daher der Emissionswert pro Meter verwendet, womit die unterschiedlichen Länge der strittigen Anlage im Vergleich zur Modellanlage Zürich-Heuried bei der Beurteilung im Lärmgutachten berücksich- tigt wurde. Dank dieses längenbezogenen Emissionspegels spielt es auch keine Rolle, dass vor- liegend – im Unterschied zur Modellanlage – zwei einzelne Pumptrack erstellt werden sollen. Auch wird dadurch dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand, wonach mehr Benut- zende gleichzeitig auf der Anlage sein können, Rechnung getragen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit insgesamt nicht gesagt werden, dass es sich um ein pauschale Übernahme eines Werts einer nicht vergleichbaren Anlage handelt, ohne die relevanten Unter- schiede in den baulichen Gegebenheiten, den Nutzungsbedingungen oder der Anlagenkonfigura- tion zu berücksichtigen. Damit ist – der fachlichen Beurteilung folgend – gestützt auf diese Ausführungen davon auszuge- hen, dass die konkreten Gegebenheiten der strittigen Pumptrack-Anlage trotz Übernahme eines Schallleistungspegels einer anderen (kleineren) Pumptrack-Anlage berücksichtigt werden konn- ten, soweit sich diese im Vergleich zur Testanlage in Zürich-Heuried unterschiedlich präsentieren. Was die von der Beschwerdeführerin angesprochenen zusätzlichen Lärmimmissionen (Musik, laute Unterhaltungen, laute Zurufe, etc.) anbelangt, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Abspielen von Musik mittels Auflage verboten wird, der durch die Nutzenden der Pumptrack-An- lage verursachte «menschliche» Lärm (laute Gespräche, Rufe, usw.) wie auch derjenige von all- fälligen Zuschauenden Teil der vorgenommenen lärmrechtlichen Beurteilung ist und der Lärm der öffentlichen Nutzung des Platzes sowie der sog. Sekundärlärm von der Fachstelle beurteilt und als unproblematisch beurteilt wurde. c) Die Beschwerdeführerin erachtet den vorliegend im Lärmgutachten als relevanten Emissi- onswert angenommenen Schallleistungspegel von 66 dB(A)/m auch deshalb als willkürlich, weil die mit der Erstellung des Lärmgutachtens beauftragte Unternehmung auch schon eine lärmrecht- liche Beurteilung hinsichtlich einer in Wettingen geplanten Pumptrack-Anlage vorgenommen habe und sich dort auf gänzlich andere Grundlagen beziehe. Es werde dort die Auffassung vertreten, dass der Schallleistungspegel bei einer kontinuierlichen Befahrung angeblich 91.4 dB(A) – und nicht wie im vorliegenden Gutachten angenommen 66 dBA/m – betragen solle. Die Emissions- werte bei der Anlage in Wettingen seien dabei insbesondere auch unter Berücksichtigung des Vorbeifahrens von Inline-Skatern und Skateboardern berechnet worden. Es sei festgehalten wor- den, dass bei diesen Geräten für die Störwirkung durch das Scheppern der Geräte und den Auf- prall der Skateboards, Inline-Skates und Scooters immissionsseitig ein Zuschlag aufgrund der 13/24 BVD 110/2025/11 Impulshaltigkeit der Geräusche von 2 dB(A) addiert werde. In Widerspruch hierzu wurden vorlie- gend keine Zuschläge für die Impuls- oder Tonhaltigkeit für den Pumptrack berücksichtigt. Die Richtigkeit der vorliegenden Lärmbeurteilung werde daher bestritten. Ob das Gutachten vom 15. Mai 2024 die Pumptrack-Anlage in Wettingen betreffend (Beilage 5 zur Beschwerde) mangelhaft ist, weil es nicht auf die Erkenntnisse aus dem Bericht Zürich-Heuried abstellte, muss vorliegend nicht beurteilt werden. Die Gutachterin führt hierzu in ihrer Stellung- nahme im Beschwerdeverfahren aus, die Emissionsannahmen im Fall Wettingen seien getroffen worden, bevor sie Kenntnis vom Bericht Zürich-Heuried gehabt habe. Vorliegend wurde der mass- gebende Schallleistungspegel anhand der Erkenntnisse des Berichts Zürich-Heuried festgelegt, was aus Sicht der Fachstelle Lärmakustik / Lasertechnik als kantonaler Fachbehörde für Alltags- lärm nicht zu beanstanden ist und zu sachgerechten Ergebnissen führte, weshalb die BVD keinen Anlass sieht, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Die massgebenden Schallleistungspegel der beiden Anlagen sind sodann nicht direkt vergleich- bar, handelt es sich beim Wert der hier strittigen Anlage von 66 dB(A)/m doch um einen längen- bezogenen Schallleistungspegel, das Gutachten in Wettingen dagegen basiert auf einem Ge- samtschallleistungspegel von 91.4 dB(A). Gemäss Stellungnahme der Gutachterin im Beschwer- deverfahren sei jedoch der Schallleistungspegel pro Meter in Wettingen vergleichbar mit dem in Zürich-Heuried und für die vorliegend strittige Anlage benutzten Wert. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin könne gemäss Gutachterin aus dem Gesamts- challleistungspegel von 91.4 dB(A) und der Fläche des Pumptracks Wettingen von ca. 260 m2 ein Schallleistungspegel pro Meter von 67 dB(A)/m errechnet werden. Die Erkenntnisse aus der Testanlage in Zürich-Heuried haben schliesslich ergeben, dass für eine Pumtrack-Anlage keine Zuschläge für Impuls- oder Tonhaltigkeit zu berücksichtigen seien. Die Sprünge würden die Fahrgeräusche sodann nicht deutlich überragen und die Pumptrack-Anlage würde sich nicht gut für Rollerblades und Skateboards eignen. Da diese Erkenntnisse anhand verschiedenster Szenarien hinsichtlich der Benutzergruppen und Fahrgeräte (vgl. E. 6b) gewon- nen wurden, sieht die BVD keinen Anlass, an diesen Erkenntnissen zu zweifeln, zumal sie auch nachvollziehbar sind. So ist – wie ausgeführt (E. 6b) – glaubhaft, dass auch die strittige Pump- track-Anlage vorab mit Fahrrädern und Scootern und deutlich weniger mit Skateboards oder In- line-Skates befahren werden. Wieso sodann Skateboards und Inline-Skates im Vergleich etwa zu den Scootern lärmiger sein sollten, erschliesst sich der BVD nicht. Plausibel ist dagegen, dass Sprünge mit den benutzten Geräten die Fahrgeräusche nicht deutlich überragen, weshalb keine Zuschläge für Impuls- oder Tonhaltigkeit nötig sind und vielmehr sämtliche Geräusche mit diesen Fahrgeräten durch den festgelegten Schallleistungspegel abgedeckt sind. Schliesslich ist – wie ebenfalls schon ausgeführt (E. 6b) – einerseits davon auszugehen, dass die Pumptrack-Anlage vorab von Kindern und Jugendlichen genutzt wird und andererseits nicht anzunehmen, dass bei der (gelegentlichen) Benutzung der Anlage durch erwachsene Personen mehr Lärm generiert oder – im Unterschied zur Benutzung durch Kinder – impulshaltige Geräusche oder immer wieder auf- tretende Geräuschspitzen entstehen sollten, welche zusätzlich zu berücksichtigen wären. Insofern ist auch die Aussage im Fachbericht, wonach zwingend Pegelzuschläge zu berücksichtigen wären, wenn die Anlage hauptsächlich durch Jugendliche und Erwachsene benutzt würde, nicht nachvollziehbar. Dies ist jedoch letztlich irrelevant, da davon nach dem Gesagten ohnehin nicht auszugehen ist. d) Insgesamt sieht die BVD – der Beurteilung der Fachstelle Lärmakustik / Lasertechnik fol- gend – keinen Anlass, die Erkenntnisse des Berichts Zürich-Heuried und der darin für Pumptrack- Anlagen errechnete, längenbezogene Schallleistungspegel in Frage zu stellen und diesen nicht auch bei der vorliegend zu beurteilenden Anlage als massgebend zu erachten. Ebenso wenig sieht sich die BVD aufgrund der nachvollziehbaren Beurteilung im Fachbericht veranlasst, dessen 14/24 BVD 110/2025/11 Schluss, wonach sowohl beim Lärm der eigentliche Anlage als auch beim Sekundärlärm mit höchstens geringfügigen Lärmimmissionen zu rechnen ist und dem Vorsorgeprinzip mit den ver- langten Auflagen genügend Rechnung getragen wird, anzuzweifeln. Die projektierte Anlage hält damit die massgebenden lärmrechtlichen Vorgaben ein. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik sei unter Zustellung der Beschwerde mit der Erstellung eines neuen Berichts zu beauftragen, in welchem die aufgezeigten Widersprüche und Kritikpunkte sachgerecht geprüft und berücksichtigt würden, ist entsprechend und gestützt auf die gemachten Ausführungen abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beanstandet, vor dem Hintergrund des Vorsorgeprin- zips hätten seitens der Beschwerdegegnerin mindestens entsprechende Alternativstandorte ge- prüft werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid (S. 7) richtig ausführt, kann gestützt auf das Vorsorgeprinzip keine Standortevaluation im verlangten Sinne verlangt werden. Abgesehen davon führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort glaubhaft aus, dass der Standort auf dem K.________-Platz in Zusammenarbeit mit diversen städtischen Dienststellen und nach Rücksprache mit der Quartierkommission Büm- pliz-Bethlehem evaluiert worden sei und dass dabei insbesondere das Bedürfnis im Vordergrund gestanden sei, einen Ersatzstandort im Brünnen-Quartier zu finden, da sich die Pumptrack-Anlage auf der Nachbarsparzelle bewährt und bei der quartiernahen Nutzerschaft etabliert habe. Schliess- lich trifft es – den Einwänden der Beschwerdeführerin folgend – zwar zu, dass die aktuell beste- hende Anlage am M.________weg für die lärmrechtliche Beurteilung der nun auf der Nachbar- sparzelle geplanten Anlage nicht relevant ist. Die vorgenommene und als plausibel erachtete Lärmbeurteilung stellt denn auch einzig auf die projektierte Anlage ab. Dass die Vorinstanz im Sinne eines ergänzenden Hinweises dennoch darauf hinwies, dass die Erfahrungen mit der be- stehenden Pumptrack-Anlage am M.________weg durchwegs positiv waren und keine Lärmklage wegen dieser Anlage bekannt sind, ist dennoch nicht zu beanstanden. 7. Einordnung in das Orts- und Strassenbild a) Die Beschwerdeführerin rügt, den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Baugesuchs- unterlagen würden jegliche Angaben zur Materialisierung und Farbgebung der geplanten Pump- track-Anlage fehlen. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass das Erscheinungsbild der Anlage durch die Eingabe der Unterlagen, wie die Tracks üblicherweise mit vorgefertigten Teilen erstellt werden, angeblich genügend beurteilbar sei. Dies werde bestritten. Die Vorinstanz stütze ihre Beurteilung nicht auf konkrete Angaben zur Materialisierung und Farbgestaltung des vorliegenden Projekts. Es liege auf der Hand, dass die blosse Bezugnahme auf eine übliche Bauweise bzw. Gestaltung keine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage für das konkrete Erscheinungsbild des geplanten Vorhabens biete. Ohne Angabe zu Material und Farbe sei eine Beurteilung des Orts- bilds von vornherein ausgeschlossen. Unabhängig davon sei vorliegend erstellt, dass die Anlagen insbesondere aufgrund ihrer Lage und Dimension als Fremdkörper im bestehenden Quartier wahr- genommen würden, insbesondere im Kontext des von Bäumen umgebenen Platzes sowie der angrenzenden grossen Mehrfamilienhäuser. Dieser Standort füge sich nicht harmonisch in das bestehende Ortsbild ein und bewirke nachweislich auch keine gute Gesamtwirkung. Die Anlagen würden zu einem optischen Bruch im Ortsbild führen. Entsprechend liege auch keine positive Be- urteilung einer unabhängigen und fachkundigen Kommission vor. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, da es sich beim vorliegenden Vorhaben um eine Ver- schiebung der am M.________weg bestehenden Pumptrack-Anlage handle, sei die Materialisie- rung und Farbe anhand des Bestands offensichtlich. Die Anwohnerschaft sei vor Ort mittels Visu- alisierung auf das geplante Projekt hingewiesen worden, auch hieraus seien die Materialisierung und Farbe erkennbar gewesen. Eine Beurteilung der Einordnung sei demnach ohne Weiteres 15/24 BVD 110/2025/11 möglich gewesen. Weiter sei ein kleiner, mobiler Pumptrack auf einem städtischen Platz inmitten moderner Neubauten ungeeignet für eine «Verunstaltung» des Ortsbildes. Spielanlagen würden zu Wohnquartieren gehören und stünden deshalb kaum je in «auffälligem Gegensatz» zu beste- henden modernen Bauten. Weder die Lage noch die Dimensionierung würden die Anlage als Fremdkörper erscheinen lassen. Ausserdem würden die den Platz umgebenden Bäume dazu führen, dass die Anlage noch weniger auffalle. Von einem optischen Bruch könne keine Rede sein. Da es sich nicht um ein prägendes Vorhaben handle, müsse weder die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) noch die Stadtbildkommission beigezogen werden. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der er- heblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.23 Die Bauordnung der Stadt Bern (BO)24 enthält insbesondere folgende Bestimmung zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: Art. 6 Einordnung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild 1 Bauten, Gebäudeteile und Gestaltungen des öffentlichen sowie privaten Aussenraums, die sich in ihrer Erscheinung nicht in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild sowie die Stadtsilhouette einfügen oder die Ein- heitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Bebauung nicht wahren, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. 2 Für die Einordnung sind insbesondere die Gestaltung und Anordnung folgender Elemente massgebend: a. Standort, Stellung und Form (Baukubus und Dach) des Gebäudes; b. Gliederung der Aussenflächen (Fassaden und Dach), insbesondere von Sockelgeschoss, Dachrand, Balkone, Erker und Attika; c. Material und Farbe; d. Eingänge, Ein- und Ausfahrten; e. Aussenraum, insbesondere die Begrenzung gegenüber dem Strassenraum, die Lärmschutzmassnah- men, die Abstellplätze und die Bepflanzung. Die Regelung der Stadt Bern enthält ein positives Einordnungs- bzw. Einfügungsgebot und nicht nur ein Beeinträchtigungsverbot. Art. 6 BO geht damit über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus, womit dieser Bestimmung selbständige Bedeutung zukommt. Bei den verwendeten Begriffen handelt es sich um unbestimmte kommunale Gesetzesbegriffe, bei deren Auslegung die Gemeinde einen gewissen Beurteilungsspielraum hat.25 c) In der Umschreibung des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin, welches Teil der Auflage- akten war, ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Pumptrack-Anlage aktuell auf der Nachba- rparzelle Bern 6 Grundbuchblatt Nr. N.________ befinde und aufgrund eines Bauprojektes ver- schoben werden müsse. Damit waren Materialisierung und Farbe anhand des Bestands gegeben und auch genügend bekannt. Dazu kommt, dass gemäss den Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin mittels einer Publikation vor Ort über die Umplatzierung informiert wurde und diese neben 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen. 24 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO; SSSB Nr. 721.1). 25 Vgl. Zaugg/Ludwig, a,a,O., Band I, Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1. 16/24 BVD 110/2025/11 der Visualisierung der künftigen Situation auch ein Bild der heutigen Pumptrack-Anlage enthielt (vgl. Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin war der Vorinstanz die Materialisierung und Farbe bei der Beurteilung der Einordnung bekannt und war eine solche Beurteilung entsprechend auch möglich. Wieso die projektierte Anlage als Fremdkörper im bestehenden Quartier wahrgenommen wird, sich nicht harmonisch in das bestehende Ortsbild einfügen und zu einem optischen Bruch führen soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend – den Ausführungen der Vorinstanz folgend (S. 5 des angefochtenen Entscheids) – nicht um ein speziell schützenswertes Ortsbild handelt. In das städtisch-urbane, von grösseren Neubauten geprägte Umgebungsbild fügt sich eine Pumptrack-Anlage in der vorgese- henen Ausführung gut ein, zumal solche oder ähnliche/andere Freizeitanlagen zum üblichen Er- scheinungsbild in solchen Quartieren gehören. Von einem Fremdkörper oder optischen Bruch kann daher nicht gesprochen werden. Die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betref- fenden Bebauung werden durch diese Anlage in keiner Weise tangiert und damit gewahrt. Die Anlage bettet sich gut in den vorhandenen Raum zwischen den grossen Neubauten ein und passt zum urbanen Umfeld des städtischen Platzes. Die den Platz umgebenden Bäume führen dazu, dass die Anlage etwas abgeschirmt und damit noch unauffälliger ist. Insgesamt steht das Vorha- ben – der Beurteilung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz folgend – in Einklang mit den ästhetischen Vorgaben von Art. 6 BO. Auf eine Beurteilung durch eine Fachbehörde konnte und kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. 8. Strassenabstand, Ausnahmebewilligung a) Die Vorinstanz erteilte dem Vorhaben mit dem angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SG26 i.V.m. Art. 28 BauG eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassen- abstands auf Zusehen hin, respektive auf Widerruf, und zwar für den Bereich der Platzquerung, die in den L.________weg mündet und welche zwischen den beiden Pumptrack-Anlagen liegt (vgl. S. 8 f. und S. 12 f. des angefochtenen Entscheids). Dabei führte sie aus, da der Park nicht eine Strasse / Trottoir im Sinne des in der BO genannten öffentlichen Verkehrsraums darstelle, habe die Beschwerdegegnerin eine Ausnahmebewilligung beantragt. Der Teil der Anlage, welche in den Strassenabstand hineinrage, überschreite die Masse einer Kleinbaute nicht. Zudem werde die Anlage mit Elementen erstellt und einzelne Elemente könnten ohne erhebliche Nachteile entfernt werden, womit die Anlage zwar verkleinert werde, aber – wenn auch weniger attraktiv – immer noch nutzbar wäre. Es handle sich um eine leicht entfernbare Kleinbaute. Zur Begründung des genügenden Interesses werde auf das Ausnahmegesuch vom 1. März 2024 verwiesen. Gestützt auf den Bericht der Baupolizeibehörde vom 16. Juli 2024 sei durch die Unterschreitung des Stras- senabstands keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs oder der zu Fuss Gehenden zu erwarten. Auch eine Beeinträchtigung von nachbarlichen Interessen liege damit nicht vor. b) In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, da es sich beim L.________weg um eine kommunale Strasse handle, hätte zwangsläufig das Tiefbauamt der Stadt Bern als zuständige Strassenaufsichtsbehörde zur beabsichtigten Unterschreitung des Strassenabstands angehört und um dessen Zustimmung ersucht werden müssen. Dies sei vorliegend nicht passiert. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem Bericht der Baupolizeibehörde vom 16. Juli 202427 hat das Tiefbauamt der Stadt Bern als zuständige Fachstelle für die Verkehrssi- 26 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 27 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 431. 17/24 BVD 110/2025/11 cherheit das Bauvorhaben (und damit auch die beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschrei- tung des Strassenabstands) geprüft und diesem unter Bedingungen und Auflagen zugestimmt. Die Beurteilung des Ausnahmegesuchs und die Zustimmung zur Unterschreitung des Strassen- abstands durch das Tiefbauamt liegen damit vor. c) Die Beschwerdeführerin erachtet weiter die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aus- nahmebewilligung als nicht erfüllt. Es handle sich vorliegend nicht um eine Kleinbaute im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BauG. Die vorgesehenen Pumptracks würden eine Grundfläche (inkl. Umge- bung) von weit mehr als 60 m2 beanspruchen. Dies gelte umso mehr, als die beiden Pumptracks als Ganzes und nicht isoliert voneinander zu betrachten seien. Hinsichtlich des Pumptracks 1 sei erwiesen, dass dieser ohne Weiteres bzw. ohne wesentlichen Nachteil ohne Beanspruchung einer Ausnahme gebaut werden könnte. Ein genügendes Interesse an einer Ausnahme im Sinne von Art. 28 BauG liege demnach nicht vor. Es sei festzuhalten, dass durch eine geringfügige Anpas- sung, wie beispielsweise einer Reduktion der Länge um 1.6 m, der gesetzliche Strassenabstand problemlos eingehalten werden könnte. Aufgrund der mit dem beabsichtigten Bauvorhaben ver- bundenen, unzulässigen Lärmimmissionen und den zu erwartenden Menschenansammlungen werde das Interesse der benachbarten Anwohner massiv beeinträchtigt, zumal vorliegend gleich zwei Pumptrack-Anlagen vorgesehen seien. Weiter tangiere das Vorhaben auch diverse öffentli- che Interessen. Namentlich sei die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf den Strassen sowie die Sicherheit der Personen, welche die Pumptracks benütze, aufgrund der unmittelbaren Nähe zur bestehenden Strasse gefährdet. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei auch der L.________weg befahrbar. Es liege damit auf der Hand, dass ein entsprechender Abstand (nota- bene im Kurvenbereich) von lediglich 2 m den massgebenden Anforderungen an die Verkehrssi- cherheit nicht genüge und eine erhebliche Gefährdung mit sich bringe. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu in ihrer Beschwerdeantwort aus, entgegen den Ausführun- gen der Beschwerdeführerin seien die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt. Die Anlage sei klein (geringer materieller Bauaufwand) und leicht entfernbar. Es liege auf der Hand, dass die hier zur Diskussion stehende Anlage nicht mit Bauten von 60 m2 und 4 m Höhe vergleich- bar sei, welche praxisgemäss als klein gelten würden. Aufgrund der geringen Höhe und ihrer Aus- gestaltung als mobile Baute müsse die Anlage auch dann als klein gelten, wenn die Elemente des Pumptracks möglicherweise eine grössere Grundfläche als 60 m2 beanspruchen, zumal es sich um einen Richtwert handle. Es bestehe sodann kein Anlass, bei der Frage, ob die Anlage als klein gelte, die Umgebung miteinzubeziehen. Ebenso wenig seien die beiden Pumptrack-Anlagen zu- sammenzuzählen. Die beiden Anlagen würden durch die Platzquerung, die in den L.________weg münde, voneinander getrennt. Nur der Rundkurs halte den Strassenabstand gegenüber dieser Querung nicht ein. Das Interesse an der Bewilligung auf Zusehen hin sei ebenfalls gegeben, könne doch die Pumptrack-Anlage insbesondere aufgrund der bestehenden Bepflanzung aber auch der bestehenden Sitzgelegenheiten nicht ebenso gut an einer anderen Stelle unter Einhaltung des Strassenabstands errichtet werden. Eine Verkürzung des Rundkurses erscheine mit Blick darauf, dass es sich um ein unbedeutendes Vorhaben handle, als «übertriebene Strenge», zumal ein klares öffentliches Interesse an der Anlage bestehe. Öffentliche oder nachbarliche Interessen wür- den durch die geringfügige Abstandsunterschreitung nicht beeinträchtigt. Das Tiefbauamt als zu- ständige Fachstelle für die Verkehrssicherheit habe dem Vorhaben zugestimmt. Schliesslich er- scheine es fraglich, ob die Anlage auf einem städtischen Platz mitten im Verkehrsraum tatsächlich einen ordentlichen Strassenabstand einhalten müsse. Die Frage könne aber offen gelassen wer- den, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG erfüllt seien. d) Gemäss Art. 38 Abs. 1 BO i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG ist gegenüber Gemeindestrassen ein Strassenabstand von 3.6 m einzuhalten. Der Strassenabstand wird vom Rand des öffentlichen Verkehrsraums aus gemessen (Art. 38 Abs. 2 BO). Fraglich ist zunächst, ob die strittigen Pump- track-Anlagen überhaupt einen Strassenabstand einzuhalten haben, da deren Standort im Nut- 18/24 BVD 110/2025/11 zungszonenplan und Bauklassenplan als weisse Fläche und damit als «Verkehrsfläche» und im Überbauungsplan als Basiserschliessung eingetragen sind. Da diese weisse Fläche der Wohn- zone zuzurechnen ist (vgl. E. 3d), erachtet es die BVD als richtig, wenn die Anlagen den Stras- senabstand zu berücksichtigen haben, zumal der Platz unbestrittenermassen nicht dem Verkehr dient, sondern eine Parkanlage darstellt. Davon ging im vorinstanzlichen Verfahren sowohl die Beschwerdegegnerin aus, welche ein entsprechendes Ausnahmegesuch stellte, als auch die Vorinstanz, welche dem Vorhaben die nötige Ausnahmebewilligung erteilte. Unbestritten ist, dass der Strassenabstand einzig gegenüber der Platzquerung, die in den L.________weg mündet, un- terschritten wird, und zwar nur vom westseitig dieser Strasse befindlichen Pumptrack, welcher als Rundkurs vorgesehen ist. Der Strassenabstand von 3.6 m wird im östlichen Bereich dieser Anlage um rund 1.6 m unterschritten. e) Für Bauten in der reglementarischen oder durch Baulinie festgelegten Strassenabstands- fläche (Bauverbotszone) gelten die Vorschriften des Strassenbaugesetzes (Art. 39 Abs. 1 BO). Das zuständige Gemeinwesen kann Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewil- ligen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interes- sen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 1 SG). Für Kleinbauten gilt Art. 28 BauG sinngemäss (Art. 81 Abs. 2 SG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 BauG kann die Baubewilligungsbehörde die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften, namentlich auch von Baulinien, auf Zusehen hin bewilligen, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist (Bst. a) und weder öffentliche noch nach- barliche Interessen beeinträchtigt werden (Bst. b). «Kleine und leicht entfernbare Bauten» sind solche, deren Entfernung ohne grösseren Aufwand und ohne erhebliche Nachteile möglich ist. Nach langjähriger Praxis gelten Bauten als «klein», welche die Dimensionen gemäss Art. 12 Abs. 3 Satz 2 NBRD28 (Grundfläche von maximal 60 m2, Gebäudehöhe von maximal 4 m) nicht (we- sentlich) überschreiten.29 Das Erfordernis der leichten Entfernbarkeit ist sowohl technisch wie auch funktionell zu verstehen. Technisch leicht entfernbar sind Bauten, die ohne besonderen Auf- wand beseitigt werden können, also nicht fest mit dem Boden verbunden sind (Fahrnisbauten), sowie Bauten, deren Fundament nötigenfalls ohne Schwierigkeiten beseitigt oder ohne Nachteile im Boden belassen werden kann. Funktionell leicht entfernbar sind Bauten und Bauteile, die für die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft entbehrlich sind oder ohne erheblichen Nachteil für diese Nutzung vorschriftskonform gestaltet werden können.30 Sodann vorausgesetzt ist ein genügendes Interesse der Bauherrschaft. Ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 26 BauG oder Art. 81 Abs. 1 SG ist nicht erforderlich. Ein genügendes Interesse liegt vor, wenn die Einhal- tung der Vorschrift zu einer für die Bauherrschaft unzweckmässigen Lösung führen würde und damit angesichts des unbedeutenden Vorhabens als «übertriebene Strenge» erscheinen würde. Wenn die Bauherrschaft ebenso gut, das heisst ohne wesentlichen Nachteil, vorschriftsgemäss bauen kann, besteht kein genügendes Interesse.31 f) Strittig ist zunächst, ob eine Kleinbaute im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art 28 Abs. 1 BauG vorliegt. In diesem Zusammenhang ist nicht einzusehen, wieso die beiden Pumptrack-An- lagen gemeinsam beurteilt werden müssten, handelt es sich doch um zwei separate, örtlich (durch die Platzquerung, welche in den L.________weg mündet) voneinander getrennte Anlagen, wobei unbestrittenermassen nur der westliche Rundkurs den Strassenabstand gegenüber dieser Platz- querung nicht einhält. Die Frage, ob es sich um eine Kleinbaute handelt, beschränkt sich damit auf den westlichen Rundkurs. Dabei ist für diese Beurteilung – den Ausführungen der Beschwer- degegnerin folgend – einzig die eigentliche Pumptrack-Anlage massgebend und es besteht kein 28 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13). 29 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Band I, Art. 28 N. 2. 30 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Band I, Art. 28 N. 2a. 31 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Band I, Art. 28 N. 3. 19/24 BVD 110/2025/11 Anlass, bei dieser Frage die Umgebung dieser Anlage (im Plan bezeichnet als «Sicherheitszu- schlag») miteinzubeziehen. Dieser Rundkurs nimmt gemäss dem massgebenden Plan eine Fläche von 181.28 m2 (25.75 m x 7.04 m) in Anspruch und überschreitet damit die erwähnte Grundfläche einer Kleinbaute gemäss Art. 12 Abs. 3 Satz 2 NBRD von 60 m2 deutlich. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, nicht auf die beanspruchte Fläche des gesamten Rundkurses abzu- stellen. Zwar ist eine Baute bei der Frage, ob es sich um eine Kleinbaute handelt oder nicht, grundsätzlich als Ganzes zu beurteilen, zumal im Regelfall nicht einfach eine Verkleinerung der Baute möglich ist. Vorliegend jedoch besteht der Rundkurs aus Einzelteilen, welche es gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz ohne Weiteres ermöglichen, die Anlage zu ver- kleinern, sollte der im Strassenabstand liegende Teil dereinst in Konflikt mit einem Strassenaus- bau in diesem Bereich geraten. Dies gilt umso mehr, als die Stadt Bern sowohl Bauherrschaft des Pumptracks ist als auch zuständig für allfällige Anpassungen des betroffenen Strassenabschnitts. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich vorliegend, bei der Frage der Kleinbaute nur denje- nigen Teil des Rundkurses zu berücksichtigen, welcher in den Strassenabstand hineinragt. Dieser Teil unterschreitet die erwähnten Masse einer Kleinbaute deutlich. Die einzelnen Elemente der Anlage können sodann ohne besonderen Aufwand beseitigt werden und die Pumptrack-Anlage ist für die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft entbehrlich, so dass die Anlage sowohl technisch als auch funktionell leicht entfernbar ist. Die Vorinstanz ging damit zu Recht von einer Kleinanlage im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art 28 Abs. 1 BauG aus. Das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Pumptrack-Anlage liegt vor, ist es doch Aufgabe der öffentlichen Hand, der Bevölkerung im Allgemeinen und den Kindern und Jugendlichen im Speziellen im öffentlichen Raum solche Anlagen zur Bewegung und Freizeitbeschäftigung anbie- ten zu können. Dies stellt ein öffentliches Interesse dar. Eine Verkürzung des Rundkurses wäre zwar möglich, vermindert aber dessen Attraktivität. Insofern wäre eine solche unzweckmässig und würde angesichts des unbedeutenden Teil des Vorhabens im Strassenabstand als «übertriebene Strenge» erscheinen. Wie die Beschwerdegegnerin sodann nachvollziehbar ausführt, kann der Rundkurs insbesondere aufgrund der bestehenden Bepflanzung und den bestehenden Sitzgele- genheiten nicht ebenso gut an einer anderen Stelle unter Einhaltung des Strassenabstands er- richtet werden. Die Beschwerdegegnerin kann damit diese Anlage nicht ebenso gut, das heisst ohne wesentlichen Nachteil, vorschriftsgemäss bauen. Das genügende Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a BauG ist zu bejahen. Schliesslich werden durch das Vorhaben – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin –weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt. Das zuständige Tiefbauamt der Stadt Bern hat – wie bereits ausgeführt (E. 8b) – die Verkehrssicherheit des Vorhabens geprüft und bejaht. Der nötige Strassenabstand wird einzig im Bereich der Platzquerung, die in den L.________weg mündet, unterschritten. Dieser Bereich ist zwar mit Fahrzeugen befahrbar. Aller- dings ist zu beachten, dass es sich nicht um eine Durchgangsstrasse handelt, da der anschlies- sende L.________weg mit einem Fahrverbot belegt ist. Diese Platzquerung dürfte damit von Fahr- zeugen kaum befahren sein. Wieso der Rundkurs der Pumptrack-Anlage, welche auch im Bereich der Unterschreitung des Strassenabstands noch immer den Sicherheitszuschlag von 2 m einhält, eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen soll, ist unter diesen Umständen nicht erkenn- bar, auch wenn die Platzquerung regelmässig mit E-Bikes oder Fahrrädern befahren wird. Der von der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Publikation «Freizeitsportanlagen im urbanen Raum» für Skate- oder Bikeparks verlangte Sicherheitsabstand von 2 m um jedes Skate-Element32 wird vorliegend durchwegs eingehalten, womit nicht davon auszugehen ist, dass ausserhalb die- ses Bereichs und damit im Bereich der Platzquerung von einer Gefährdung der Verkehrsteilneh- menden ausgegangen werden muss. Es erscheint vielmehr unwahrscheinlich, dass Nutzende des 32 Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU, Freizeitsportanlagen im urbanen Raum, Fachdokumentation 2.405, Bern 2022, S. 24. 20/24 BVD 110/2025/11 Pumptracks bei Fehlverhalten oder Stürzen in der Anlage bzw. die dafür benutzten Geräte (Bikes, Scooter, allenfalls Skateboards) auf die Platzquerung geraten. Die BVD sieht daher keinen Anlass, von der Beurteilung des Tiefbauamts als zuständiger Fachstelle mit örtlichen Kenntnissen abzu- weichen. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Da schliesslich – wie in E. 6 ausgeführt – nicht von unzulässigen Lärmimmissionen auszugehen ist, werden durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art 28 Abs. 1 BauG auch keine nachbarlichen Interessen beeinträchtigt. Insgesamt hat die Vorinstanz dem Vorhaben zu Recht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art 28 Abs. 1 BauG für die Unterschreitung des Strassenabstands im Bereich der Platzquerung, welche in den L.________weg mündet, erteilt. 9. Benutzerordnung a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Benut- zungsordnung erweise sich als unausgereift und in mehrfacher Hinsicht als ungenügend. Abge- sehen davon, dass die vorgesehenen Benutzungszeiten (täglich bis 22:00 Uhr) eine unzumutbare Belastung für die umliegende Nachbarschaft darstellen würden, werde auch nicht sichergestellt, dass diese Benutzungszeiten überhaupt eingehalten würden. Dasselbe gelte auch die wenigen weiteren Vorgaben wie etwa der offenbar verbotene Konsum von Alkohol. Die Beschwerdegeg- nerin hätte zwingend darlegen müssen, wie die Einhaltung der Benutzungsordnung in der Praxis durchgesetzt bzw. gewährleistet werden solle. Die in der Benutzungsordnung erwähnte sanitäre Anlage in der Nähe der Parkanlage Brünnengut sei ein Fussmarsch von mindestens 7 Minuten entfernt und liege damit nicht nahe der beiden Pumptrack-Anlagen. Namentlich am Freitag- und Samstagabend müsse daher damit gerechnet werden, dass Personen ihre Notdurft entweder in der Parkanlage selber oder jedenfalls in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnliegenschaft verrichten würden. Auch unter diesem Aspekt erweise sich das Benutzungskonzept als ungenügend. b) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vor- schriften zu beurteilen. Im Zusammenhang mit der Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorga- ben ist dabei auf die ordnungsgemässe Nutzung der Anlage entsprechend der Benutzungsord- nung und der Auflagen im angefochtenen Entscheid abzustellen (insb. was die Einhaltung der Betriebszeiten anbelangt). An diese Vorgaben hat sich die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin der Anlage zu halten und sie hat dafür zu sorgen, dass diese eingehalten werden. Mit welchen Mitteln und Massnahmen sie dies macht, ist nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Allfälliges ungebührliches Verhalten von Nutzenden kann nicht zu einer Verweigerung der Baubewilligung führen. Sowohl die allfällige Nichteinhaltung von Auflagen als auch ein allfälliger Verstoss gegen die städtischen Polizeivorschriften sind nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens, sondern wären in einem (bau-)polizeilichen Verfahren zu klären. Die blosse Befürchtung, die Anlage könnte nicht ordnungsgemäss und nicht entsprechend der Benutzungsordnung genutzt werden, vermag nicht von vornherein zu einer Verweigerung der Baubewilligung zu führen.33 Soll- ten sich die Befürchtungen der Beschwerdeführerin (systematische Missachtung der Betriebszei- ten, ungebührliches Verhalten der Nutzenden) bewahrheiten, hätte die Beschwerdegegnerin ent- sprechende Massnahmen zu prüfen. Diesbezüglich stellt die Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass sie die städtische Fachstelle Pinto oder auch ein privates Sicherheitsunternehmen mit regel- mässigen Kontrollgängen beauftragen würde, sollten die Ruhezeiten wiederholt nicht eingehalten werden (vgl. Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025, Rz. 29). Was schliesslich die Einwände zu den öffentlichen Sanitärräumen anbelangt, so weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass nach öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften nicht jede 33 Vgl. etwa VGE 2012/463 vom 7. Juli 2014, E. 2.3. 21/24 BVD 110/2025/11 Sport-/Freizeitanlage über sanitäre Anlagen verfügen müsse. Trotzdem ist vorliegend immerhin eine öffentliche Toilette in einer Gehdistanz von rund 450 m vorhanden, worauf vor Ort auf einer Informationstafel hingewiesen wird. Die Rügen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Benutzungsordnung erweisen sich als unbegründet. 10. Gesteigerter Gemeingebrauch a) Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, mit dem Betrieb der Pumptrack-Anlagen liege ein gesteigerter Gemeingebrauch vor. Neben der Baubewilligung wäre daher aufgrund des gesteigerten Gemeingebrauchs eine zusätzliche Bewilligung erforderlich, welche nicht vorliege und in Anbetracht der öffentlichen und privaten Interessen auch nicht erteilt werden könnte. Es sei kein rechtsgenügliches öffentliches Interesse an der Realisierung von zwei Pumptrack-Anla- gen ersichtlich. Die Vorinstanz sei selber nicht in der Lage, solche öffentlichen Interessen zu be- nennen. Sie führe einzig aus, da die Stadt selber die Anlage realisiere, sei davon auszugehen, dass diese im öffentlichen Interesse liege. Diese Haltung widerspreche jedoch den grundlegenden Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beurteilung und erweise sich als willkürlich. Mangels Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung sui generis verfüge die Beschwerdegegnerin somit gar nicht erst über ein schützenswertes Interesse an der Erteilung einer Baubewilligung. Die Beschwerdegegnerin führt aus, vorliegend betreibe die Strasseigentümerin sowie Verantwort- liche für die Quartierausstattung die öffentliche Spielanlage selber und diese diene dem Gemein- gebrauch durch das angrenzende Wohnquartier. Der Einwand, wonach es für die Anlage eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch benötige, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Es liege auf der Hand, dass sich die Stadt für die Konkretisierung des Gemein- gebrauchs an ihren eigenen städtischen Plätzen keine Bewilligung für den gesteigerten Gemein- gebrauch erteilen müsse. Eine solche Bewilligung wäre dann nötig, wenn an dieser Stelle eine private Anlage geplant wäre, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sei. Solche Quar- tierausstattungen würden schliesslich klarerweise im öffentlichen Interesse und hier auch im all- gemeinen Interesse der privaten Anwohnenden liegen. b) Gesteigerter Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Benutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist und andere Benut- zer wesentlich einschränkt, aber nicht ausschliesst. Der gesteigerte Gemeingebrauch ist bewilli- gungspflichtig.34 Der Gebrauch ist nicht mehr bestimmungsgemäss, wenn die öffentliche Sache anders genutzt wird, als es sich aus der natürlichen Beschaffenheit ergibt oder es die Widmung vorsieht.35 Ob ein Gebrauch bestimmungsgemäss ist, muss mit anderen Worten mit Blick auf die Zweckbestimmung der Sache beurteilt werden. Diese Zweckbestimmung ergibt sich entweder aufgrund einer aus- drücklichen oder stillschweigenden Widmung der Sache (z.B. die Umwidmung einer Strasse zur Fussgängerzone oder die Bezeichnung einer Grünfläche als Park) oder aufgrund der natürlich gegebenen oder menschlich gestalteten Beschaffenheit der Sache (z.B. Möblierung eines Platzes mit Strassenspielen).36 Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, kann damit das Gemeinwe- sen den Zweck bestimmen, dem die öffentliche Sache im Gemeingebrauch dient. Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin als zuständiges Gemeinwesen die Er- 34 Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N. 2274. 35 Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 2276. 36 Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, N. 1382. 22/24 BVD 110/2025/11 richtung einer Pumptrack-Anlage auf der als öffentlichen Platz bezeichneten und auch so genutz- ten Fläche durch eine entsprechende Gestaltung als bestimmungsgemässen Gebrauch einstuft. Gemeinverträglichkeit ist solange gegeben, als die gleichartige und gleichzeitige Benutzung der Sache durch mehrere interessierte Personen praktisch möglich ist, einzelne Interessierte mithin nicht erheblich an der Nutzung gehindert werden.37 Die strittige Anlage ist öffentlich und nicht einer bestimmten Nutzergruppe vorenthalten, womit sie als gemeinverträglich gilt. Ein gesteigerter Gemeingebrauch liegt somit nicht vor. Der Beschwerdegegnerin ist damit beizupflichten, wenn sie ausführt, die durch sie als Strassen- eigentümerin sowie Verantwortliche für die Quartierausstattung betriebene, öffentliche Pump- track-Anlage diene dem Gemeingebrauch (und nicht dem gesteigerten Gemeingebrauch), zumal es an ihr liegt, wie sie die öffentliche Nutzung und damit den Gemeingebrauch ihrer eigenen städ- tischen Plätze konkretisiert. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 11. Ergebnis und Kosten a) Insgesamt steht damit fest, dass der angefochtene Gesamtentscheid des Regierungsstatt- halteramts vom 23. Dezember 2024 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV38). c) Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteikostener- satz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin obsiegt zwar, hat jedoch ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Parteikosten werden damit keine gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 23. Dezember 2024 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung 37 Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, a.a.O., N. 1383. 38 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 23/24 BVD 110/2025/11 - Herrn Rechtsanwalt B.________ und/oder Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrie- ben - Einwohnergemeinde Bern, Immobilien Stadt Bern, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 24/24