2. Die Beschwerdeführenden haben Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2700.– zu tragen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.– zu tragen. Separate Zahlungseinladung folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten in der Höhe von CHF 7792.65 zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Parteikosten in der Höhe von CHF 956.40 zu ersetzen. IV. Eröffnung