Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Die Beschwerdeführenden haben daher der Beschwerdegegnerin Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 7792.65 (inkl. Auslagen) zu leisten. Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag (Art. 106 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 956.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu leisten. 29/31 BVD 110/2025/10 III. Entscheid