Die Rechtsvertreterin und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin machen in ihrer Kostennote für den ersten Verfahrensabschnitt (BVD 110/2022/107) ein Honorar von CHF 5933.– zuzüglich Auslagen von CHF 178.– und Mehrwertsteuer von CHF 470.55 geltend. Die Beschwerdeführerin ist mehrwertsteuerpflichtig und kann deshalb die von ihrer Rechtsvertretung auf sie überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen; es fällt also kein Aufwand für Mehrwertsteuer an, der bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes zu berücksichtigen wäre.102 Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass.