Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann gemacht, wenn ein Privatgutachten wesentliche neue Erkenntnisse gebracht und zu einer grundlegenden Änderung der bisherigen Betrachtungsweise geführt hat.101 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Für den zweiten Verfahrensabschnitt (BVD 110/2025/10) machen die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in ihrer Kostennote Parteikosten von CHF 2341.– geltend (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Diese Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Gesamtbetrag der Parteikosten für die beiden Verfahren BVD 110/2022/107 und BVD 110/2015/10 beläuft sich somit auf CHF 9563.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).