Mit Blick darauf erscheint ein Parteikostenersatz von CHF 6700.– zuzüglich Auslagen von CHF 6.40 und der Mehrwertsteuer von CHF 516.40, ausmachend insgesamt CHF 7222.80, angemessen. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Privatgutachten besteht grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann gemacht, wenn ein Privatgutachten wesentliche neue Erkenntnisse gebracht und zu einer grundlegenden Änderung der bisherigen Betrachtungsweise geführt hat.101 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.