11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV, wobei sich der Parteikostenersatz innerhalb dieses Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 3 KAG). Das geltend gemachte Honorar erscheint im Licht dieser Kriterien als überhöht. Der gebotene Zeitaufwand ist als leicht überdurchschnittlich, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind als durchschnittlich einzustufen. Mit Blick darauf erscheint ein Parteikostenersatz von CHF 6700.– zuzüglich Auslagen von CHF 6.40 und der Mehrwertsteuer von CHF 516.40, ausmachend insgesamt CHF 7222.80, angemessen.