Die Verfahrenskosten werden entsprechend aufgeteilt. Die Beschwerdegegnerin hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.– zu tragen, die Beschwerdeführenden haben Verfahrenskosten von CHF 2700.– zu bezahlen. Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag (Art. 106 VRPG).