9. Ergebnis und Kosten a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Begehren überwiegend nicht durchdringen. Sie obsiegen einzig insofern, als der Gesamtentscheid mit einer Auflage betreffend Bau- und Bepflanzungsbeschränkung ergänzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.