c) Die Beschwerdeführenden beantragen den Augenschein hauptsächlich zur Beurteilung der tatsächlichen Gefahrensituation und der Erschliessung vor Ort. Nach dem Gesagten ergibt sich sowohl die örtliche Situation als auch die Gefahrenlage mit hinreichender Klarheit aus den Akten (insbesondere Baugesuchspläne, Fotodokumentationen, Fachberichte der Abteilung Naturgefahren und TBA, geologische Berichte, Auskünfte der Gemeinde) sowie aus öffentlich zugänglichen Karten und Luftbildern (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Basiskarte98). Von einem Augenschein sind keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag wird deshalb abgewiesen.