a) Die Beschwerdeführenden haben im Beschwerdeverfahren den Beweisantrag gestellt, es sei ein Augenschein durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin macht hingegen geltend, ein Augenschein sei nicht notwendig, da sich vor allem rechtliche Fragen stellten und die Sachverhaltsfeststellung nur in Bezug auf die eingereichten Unterlagen bemängelt werde; beides seien Aspekte, bei denen man vor Ort nichts sehe. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins diene offensichtlich nur dazu, das Verfahren zu verlängern und zu verzögern.