1.___ bis 12.___ gestattet, schliesst ebenso wenig wie öffentlich-rechtliche Verkehrsbeschränkungen aus, dass eine Strasse strassenrechtlich der Öffentlichkeit gewidmet ist. Kommt einer Strasse die Funktion einer Detailerschliessungsstrasse zu, so steht sie notwendigerweise einem unbestimmten Personenkreis offen. Die Q.________strasse gilt deshalb trotz des richterlichen Fahrverbotes als öffentliche Strasse.93 Im Übrigen ist zweifelhaft, ob das Verbot überhaupt wirksam zustande gekommen ist, verstösst es doch gegen zwingendes öffentliches Recht.94 Massgeblich ist somit nicht der grosse Grenzabstand, sondern der Strassenabstand.