Es ist deshalb davon auszugehen, dass die etappenweise erstellte Detailerschliessungsstrasse seinerzeit baubewilligungskonform erstellt worden war und zu keinen baupolizeilichen Massnahmen Anlass gab.91 Nach ihrer ordnungsgemässen Fertigstellung ist sie daher von Gesetzes wegen unentgeltlich an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übergegangen. Mit diesem Eigentumsübergang an die Gemeinde wurde die privat erstellte Detailerschliessungsstrasse zu einer öffentlichen Strasse.92 Soweit die Beschwerdeführenden auf das richterliche Verbot verweisen ist Folgendes festzuhalten: Das richterliche Verbot, dass den Zubringerdienst zu den Liegenschaften Q.________strasse