Ausschlaggebend für die Frage der Vollendung bzw. der vorschriftsgemässen Ausführung ist daher, ob die Strasse bewilligungskonform erstellt wurde. Auch unter dem damals geltenden Recht hatte die Gemeinde als Baupolizeibehörde darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen der Baubewilligung eingehalten wurden; insbesondere waren verschiedene Kontrollen vorgesehen (vgl. Art. 59 f. aBauG i.V.m. Art. 47 aBewD90). Gemäss Angaben der Gemeinde sind lediglich die Abnahmeprotokolle der Schutzraumanlagen vorhanden. Bauabnahmeprotokolle liegen keine vor.