Wie oben ausgeführt, hatten es die Gemeinden in der Hand, dafür zu sorgen, dass die von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer geplanten und gebauten Detailerschliessungsanlagen ihren Anforderungen an solche Anlagen entsprachen. Wurde eine Zufahrtsstrasse bzw. deren Verlängerung wie im vorliegenden Fall im Rahmen der jeweiligen Baubewilligung für die dadurch erschlossenen Gebäude bewilligt, ist davon auszugehen, dass sie den damals massgeblichen Anforderungen der Gemeinde entsprach. Ausschlaggebend für die Frage der Vollendung bzw. der vorschriftsgemässen Ausführung ist daher, ob die Strasse bewilligungskonform erstellt wurde.