Für die fraglichen Baugrundstücke galt damals grundsätzlich die Pflicht zur Aufstellung von Detailerschliessungsplänen in Sinn von Art. 73 aBauG (vgl. Art. 26 aGBR88). Auf dieses Erfordernis wurde allerdings im vorliegenden Fall verzichtet. Dies lässt darauf schliessen, dass nach Auffassung der Gemeinde eine zweckmässige und vorschriftskonforme Gestaltung der Detailerschliessungsstrasse tatsächlich und rechtlich gesichert war.89 Wie oben ausgeführt, hatten es die Gemeinden in der Hand, dafür zu sorgen, dass die von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer geplanten und gebauten Detailerschliessungsanlagen ihren Anforderungen an solche Anlagen entsprachen.