Die BVD hat daher bisher für die Frage, ob der Strassenabstand massgebend sei, in konstanter Praxis einzig darauf abgestellt, ob es sich bei der fraglichen Strasse um eine nach diesem Stichtag erstellte Detailerschliessungsanlage handle. Aus diesem Grund wurde regelmässig auch gegenüber geplanten Zufahrten, die den Charakter einer Detailerschliessungsanlage aufwiesen, die Einhaltung des Strassenabstands verlangt.