Im Übrigen ist gemäss Aldo Zaugg im Sinn einer Vorwirkung anzunehmen, dass für Bauten an Detailerschliessungsstrassen, die nach dem 1. Januar 1971 erstellt wurden, auch schon vor dem Eigentumsübergang an die Gemeinde die gesetzlichen oder reglementarischen Strassenabstände massgebend waren.87 Die BVD hat daher bisher für die Frage, ob der Strassenabstand massgebend sei, in konstanter Praxis einzig darauf abgestellt, ob es sich bei der fraglichen Strasse um eine nach diesem Stichtag erstellte Detailerschliessungsanlage handle.