Es dürfen daher keine übersteigerten Anforderungen an die Gestaltung und Vollendung von Detailerschliessungsstrasse gestellt werden.86 Vorschriftsgemäss ausgeführt sind sie, wenn sie bewilligungskonform erstellt worden sind. Im Übrigen ist gemäss Aldo Zaugg im Sinn einer Vorwirkung anzunehmen, dass für Bauten an Detailerschliessungsstrassen, die nach dem 1. Januar 1971 erstellt wurden, auch schon vor dem Eigentumsübergang an die Gemeinde die gesetzlichen oder reglementarischen Strassenabstände massgebend waren.87