Würde man zulassen, dass Detailerschliessungsstrassen weiterhin als Privatstrassen belassen werden können, würde dies den mit Art. 78 aBauG verfolgten Zielen zuwiderlaufen. Es dürfen daher keine übersteigerten Anforderungen an die Gestaltung und Vollendung von Detailerschliessungsstrasse gestellt werden.86 Vorschriftsgemäss ausgeführt sind sie, wenn sie bewilligungskonform erstellt worden sind.