Andererseits war die neue gesetzliche Regelung, wonach Detailerschliessungsanlagen mit ihrer Vollendung in das Eigentum der Gemeinde übergehen, zwingend, d. h. die Gemeinde konnte sich dem nicht entziehen. Seit Inkrafttreten des aBauG am 1. Januar 1971 kann eine Detailerschliessungsstrasse somit nicht mehr als Privatstrasse erstellt werden. Dieser klare Entscheid des Gesetzgebers darf nicht im Rahmen der Rechtsanwendung untergraben werden. Würde man zulassen, dass Detailerschliessungsstrassen weiterhin als Privatstrassen belassen werden können, würde dies den mit Art. 78 aBauG verfolgten Zielen zuwiderlaufen.