gende Anlage zu Eigentum und Unterhalt zu übernehmen.85 Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen Art. 78 Abs. 1 aBauG an die Vollendung einer Detailerschliessungsstrasse stellte, bzw. wann eine Detailerschliessungsstrasse als vorschriftsgemäss ausgeführt galt, muss einerseits berücksichtigt werden, dass damals Bau und Planung von Detailerschliessungsanlagen grundsätzlich Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer war. Andererseits war die neue gesetzliche Regelung, wonach Detailerschliessungsanlagen mit ihrer Vollendung in das Eigentum der Gemeinde übergehen, zwingend, d. h. die Gemeinde konnte sich dem nicht entziehen.