Nach Lehre und Rechtsprechung war damit analog der Regelung in Art. 21 Abs. 2 aGBD84 der Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten bzw. die Übergabe an den Verkehr gemeint, wobei zu beachten war, dass sich das aGBD auf von der Gemeinde oder vom Staat erstellte Strassen bezog, während Detailerschliessungsanlagen regelmässig von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erbaut wurden. Deshalb wurde die Auffassung vertreten, dass von einer Vollendung im Sinn von Art. 78 Abs. 1 aBauG nur gesprochen werden könne, wenn die Anlage vorschriftsgemäss ausgeführt sei. Denn es könne den öffentlichen Erschliessungsträgern nicht zugemutet werden, eine ungenü-