Der Übergang des Eigentums an einer Detailerschliessungsanlage an das Gemeinwesen trat nach dem Wortlaut von Art. 78 Abs. 1 aBauG mit ihrer baulichen Vollendung ein. Er war also von einem rein tatsächlichen Vorgang abhängig und nicht an eine bestimmte Verfahrensordnung gebunden. Wann eine Anlage als vollendet zu gelten hatte, sagte das Gesetz nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung war damit analog der Regelung in Art.