Die Gemeinden hatten es in der Hand, durch Schaffung von Gebieten mit Detailplanungspflicht (Art. 73 aBauG) und durch den Erlass anderer zweckmässiger Vorschriften (Art. 17 Ziff. 5 aBauG), allenfalls mittels Planungseinsprache (Art. 56 aBauG), sowie durch eine wirksame Handhabung der Baupolizei dafür zu sorgen, dass nur Strassen erstellt wurden, die ihren Anforderungen entsprachen.82 Art. 78 aBauG bezweckte einerseits die Sicherstellung des gehörigen Unterhalts und der dauernden Benutzbarkeit der Anlage. Andererseits wollte der Gesetzgeber damit auch den Missbrauch privater Eigentümerbefugnisse (bspw. Forderung unverhältnismässiger und willkürlicher Einkaufssummen) ausschliessen.83