Sie fand unabhängig vom Verhalten der Parteien Anwendung.79 Die Gemeinde konnte sie nicht durch Vereinbarung mit der Bauherrschaft umgehen. Ebenso wenig vermochte eine unrichtige Auskunft der Gemeinde daran etwas zu ändern.80 Planung, Bau und Finanzierung von Detailerschliessungsanlagen war somit grundsätzlich Sache der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Die Gemeinden hatten jedoch bedeutende Aufsichtsrechte und konnte die zweckmässige und zeitgerechte Erschliessung wesentlich beeinflussen und mitbestimmen.81 Die Gemeinden hatten es in der Hand, durch Schaffung von Gebieten mit Detailplanungspflicht (Art.