Der Gemeinderat hatte veränderte Eigentumsverhältnisse zur Eintragung beim Grundbuchamt anzumelden (Art. 78 Abs. 2 aBauG).77 Dabei spielte es keine Rolle, ob die Anlage aufgrund eines Überbauungsplans bzw. eines Detailerschliessungsplans oder aufgrund einer einfachen Baubewilligung erstellt wurde. Selbst beim Fehlen einer Baubewilligung ging die Strasse ins Eigentum der Gemeinde über, sofern es sich um eine Detailerschliessungsstrasse handelte. Die gesetzliche Regelung, wonach neu erstellte Detailerschliessungsanlagen mit ihrer Vollendung in das Eigentum der Gemeinde übergingen, war zwingend.78 Sie fand unabhängig vom Verhalten der Parteien Anwendung.79